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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2631 vom 30.11.2023;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union ID 260006

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Ergänzende Informationen
C/2025/5885 -Bekanntmachung zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Vorschriften

VO'en (EU) 2025/2180; 2025/2179; 2025/755; 2025/754; 2025/753

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, energie- und ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft spielt eine Schlüsselrolle dabei, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft und das Wohl ihrer Menschen zu sichern. Am 5. Oktober 2016 hat die Union dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris zugestimmt. 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris enthält das Ziel, die globale Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Das Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, steht mit diesem Ziel im Einklang.

(2) In ihrer Mitteilung "Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal" vom 14. Januar 2020 fasste die Kommission die Einführung eines Standards für ökologisch nachhaltige Anleihen ins Auge, um weitere Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen und die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Investitionen durch eine klare Kennzeichnung zu erleichtern. In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen vorzulegen. In seinen Entschließungen vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen 4 und vom 13. November 2020 zu dem Thema "Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Finanzierung des Grünen Deals" 5 betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit eines europäischen Standards für grüne Anleihen.

(3) Ökologisch nachhaltige Anleihen zählen zu den wichtigsten Instrumenten für die Finanzierung von Investitionen in ökologisch nachhaltige Technologien, in Energie- und Ressourceneffizienz sowie in ökologisch nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastruktur. Solche Anleihen können von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sowie von Emittenten, die keine Unternehmen sind, wie etwa Staaten begeben werden. Die verschiedenen bestehenden Initiativen für ökologisch nachhaltige Anleihen sehen keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vor. Deshalb ist für Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt.

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