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Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

(ABl. L 2023/2663 vom 27.11.2023)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "Schema") Entwicklungsländern Zollpräferenzen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht die Anwendung des Schemas bis zum 31. Dezember 2023 vor, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, welche weiterhin ohne Ablaufdatum gilt.

(3) Am 22. September 2021 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (im Folgenden "die vorgeschlagene Folgeverordnung") vor. Die vorgeschlagene Folgeverordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das entsprechende ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch im Gange, und es besteht die Gefahr, dass es nicht bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen wird. Um die Kontinuität des Funktionierens des Schemas zu gewährleisten, ist es notwendig, die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, an dem die vorgeschlagene Folgeverordnung angenommen wird und gilt.

(4) Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte für die Zeit sorgen, die der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der vorgeschlagenen Folgeverordnung erfordert. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte daher bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. Für den Fall, dass die vorgeschlagene Folgeverordnung vor diesem Datum in Kraft tritt und gilt, sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entsprechend verkürzt und gleichzeitig ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kontinuität der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung oder, für den Fall, dass die Verordnung erst nach dem 31. Dezember 2023 veröffentlicht wird, rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird die Jahresangabe "2023" durch "2027" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2023.

2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).

3) COM(2021) 579.


ENDE

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