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Verordnung (EU) 2023/2694 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke
(ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union ist in der Lage, gegenüber benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zu verhängen. Diese Maßnahmen werden durch Verordnungen des Rates umgesetzt.
(2) Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet. In Nummer 1 dieser Resolution ist festgelegt, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse durch bestimmte Akteure zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen.
(3) Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 1 und die Verordnung (EU) 2023/331 2 angenommen, mit denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in diejenigen Sanktionsregelungen der Union aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 3 und die Verordnung (EU) 2023/720 4 angenommen, mit denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in diejenigen Sanktionsregelungen der Union aufzunehmen, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen und die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen umgesetzt werden.
(4) Um die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist der Rat der Ansicht, dass in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten zertifiziert oder anerkannt sind, eine Ausnahme von für benannte natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus ist der Rat die Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt oder eine bestehende Ausnahmeregelung geändert werden sollte.
(5) Am 27. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2686 des Rates 5 angenommen, mit dem bestimmte Beschlüsse des Rates geändert wurden, um Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke aufzunehmen.
(6) Da diese Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(7) Die Verordnungen (EG) Nr. 314/2004 6, (EU) Nr. 1284/2009 7, (EU) Nr. 101/2011 8, (EU) Nr. 401/2013 9, (EU) 2015/1755 10, (EU) 2017/2063 11, (EU) 2019/796 12, (EU) 2019/1716 13 und (EU) 2021/1275 14 des Rates sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In die Verordnung (EG) Nr. 314/2004
(Stand: 28.11.2023)
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