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Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2775 vom 21.12.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Berichtspflichten im Bereich der Rechnungslegung werden verschiedene Ziele verfolgt. Sie liefern nicht nur den Anlegern an den Kapitalmärkten Informationen, sondern dienen auch der Rechenschaftslegung über frühere Transaktionen und verbessern die Corporate Governance. Um zu gewährleisten, dass diese Pflichten ihre Zwecke erfüllen, und um die Unternehmen administrativ zu entlasten, sollten diese Pflichten gestrafft werden.
(2) Angesichts der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 wurden die monetären Kriterien für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens überprüft, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen.
(3) Eurostat-Daten zufolge lag die kumulierte Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Zehnjahreszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2023 bei 24,3 %, während sie in der gesamten EU im selben Zeitraum 27,2 % betrug.
(4) Aus diesem Grund hält die Kommission eine inflationsbedingte Bereinigung und Aufrundung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Schwellenwerte um 25 % für notwendig.
(5) Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Damit die angepassten Schwellenwerte den Unternehmen oder Gruppen so bald wie möglich zugutekommen, sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
(7) Die Kommission hat gemäß Artikel 49 Absatz 3a der Richtlinie 2013/34/EU die Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses konsultiert
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 450.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 900.000 EUR;"
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 5.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 EUR;"
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7.500.000 EUR für die Bilanzsumme und 15.000.000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten."
3. In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 25.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR;"
4. In Absatz 4 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 25.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR;"
5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 5.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 EUR;"
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7.500.000 EUR für die Bilanzsumme und 15.000.000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten."
6. In Absatz 6 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 25.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR;"
7. In Absatz 7 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Bilanzsumme: 25.000.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR;"
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 24. Dezember 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
(Stand: 02.01.2024)
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