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Regelwerk, EU 2023, Immissionssschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2917 vom 29.12.2023)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/2072

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Bewertung von Monitoringkonzepten und die Prüfung von Emissionsberichten, Anforderungen an Kompetenzen und Verfahren sowie Vorschriften für die Akkreditierung und Beaufsichtigung von Prüfstellen durch nationale Akkreditierungsstellen. Mit der Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2015/757 zwecks Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geschaffen wurde, sowie zwecks Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen geändert. Außerdem wurde für Schifffahrtsunternehmen die Verpflichtung eingeführt, geprüfte aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene (im Folgenden "Berichte auf Unternehmensebene") sowie im Falle von Unternehmenswechseln geprüfte Berichte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 (im Folgenden "anteilige Emissionsberichte") vorzulegen, und es wurde vorgeschrieben, dass Monitoringkonzepte und deren Änderungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt werden müssen.

(2) Gemäß Artikel 3ge der Richtlinie 2003/87/EG stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens im Einklang mit den Prüf- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 geprüft wird. Die Prüf- und Akkreditierungsvorschriften dieser Verordnung, die die Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 ergänzen, sollten daher Vorschriften für die Prüfung aggregierter Emissionsdaten auf Unternehmensebene enthalten.

(3) Darüber hinaus ist es erforderlich, das Regelwerk der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 um Vorschriften für die Prüfung von Berichten auf Unternehmensebene zu ergänzen, die den Verfahrensschritten für die Prüfung von Emissionsberichten folgen, wobei jedoch doppelte Prüfarbeit in Bezug auf Berichte auf Schiffsebene und unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden sollten.

(4) Darüber hinaus ist es erforderlich, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 festgelegte Regelung um eine Reihe von Vorschriften für die Prüfung von anteiligen Emissionsberichten zu ergänzen. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 sollten anteilige Emissionsberichte dieselben Elemente wie Emissionsberichte enthalten, jedoch auf den Zeitraum beschränkt sein, der den unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Daher sollten anteilige Emissionsberichte nach denselben Vorschriften geprüft werden wie Emissionsberichte.

(5) In Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7

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