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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom 22. Januar 2024 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 236)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/340 vom 24.01.2024)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/166/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch das Hinzufügen der 5G-Netzanbindung auf Schiffen werden die Kommunikationsdienste für Reisende verbessert, wobei gleichzeitig die neueste verfügbare Technik eingesetzt und eine effiziente Frequenznutzung gewährleistet wird. Dies trägt zur Verwirklichung der im 5G-Aktionsplan und in der Konnektivitätsstrategie der Kommission vorgegebenen Ziele bei, wie sie in der Mitteilung der Kommission "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" 2 dargelegt und mit der Mitteilung der Kommission "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" 3 und dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aktualisiert wurden.

(2) Mit dem Beschluss 2010/166/EU der Kommission 5 wurden die technischen Bedingungen für die Nutzung der Funkfrequenzen im 900-MHz-Band (880-915 MHz und 925-960 MHz), im 1.800-MHz-Band (1.710-1.785 MHz und 1.805-1.880 MHz), im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band (1.920-1.980 MHz und 2.110-2.170 MHz) und im gepaarten 2,6-GHz-Band (2.500-2.570 MHz und 2.620-2.690 MHz) harmonisiert. Dadurch wurde der Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Union mit unterschiedlicher Technik erlaubt und es wurden die dafür geltenden harmonisierten technischen Bedingungen festgelegt.

(3) Nach dem Beschluss 2010/166/EU sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung von Funkfrequenzbändern durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, beobachten, und zwar insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz aller in dem Beschluss angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorlegen, woraufhin die Kommission nötigenfalls den Beschluss 2010/166/EU überprüfen sollte.

(4) Am 16. August 2022 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein Mandat zur Untersuchung und Entwicklung harmonisierter technischer Bedingungen im Hinblick auf die Einbeziehung von 5G-Technik, um so die Einführung fortgeschrittener MCV-Dienste in der Union zu erleichtern.

(5) Aufgrund dieses Mandats nahm die CEPT am 10. März 2023 ihren Bericht 83 an. Er enthält harmonisierte technische Bedingungen für nichtaktive Antennensysteme (Non-AAS) für den Betrieb von 5G New Radio (5G-NR) an Bord von Schiffen im 1.800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band.

(6) Aus dem Bericht geht hervor, dass ähnliche technische und regulatorische Bedingungen, wie sie für MCV-LTE-Systeme gelten, auch auf MCV-5G-NR-Non-AAS-Systeme angewandt werden können, um sowohl landgestützte LTE-Mobilfunknetze als auch landgestützte 5G-NR-Mobilfunknetze zu schützen.

(7) Die in dem Bericht empfohlenen harmonisierten technischen Bedingungen bilden die technische Grundlage für diesen Beschluss über den Betrieb von Non-AAS-5G-NR-Systemen an Bord von Schiffen im 1.800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band. Die im Beschluss 2010/166/EU festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen sollten entsprechend geändert werden, wobei gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ein technologie- und dienstneutraler Ansatz verfolgt werden sollte.

(8) Im Interesse der rechtlichen Kohärenz und Klarheit und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte der Beschluss 2010/166/EU, der Verweise auf den Beschluss 2011/251/EU der Kommission 7 enthält, der seinerseits durch den Beschluss (EU) 2022/173 der Kommission 8 aufgehoben wurde, nun aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9) Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die im Beschluss 2010/166/EU festgelegten Umsetzungsfristen beibehalten werden. Ebenso sollte die Empfehlung 2010/167/EU der Kommission 9 in Bezug auf den vorliegenden Beschluss fortgelten, da der vorliegende Beschluss den Beschluss

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