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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission

(ABl. L 2024/602 vom 16.02.2024, ber. L 2024/90238)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1850/2006

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Sie enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Hopfen sowie die Zertifizierung von Hopfen und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Anwendung der Vermarktungsnormen und der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, müssen im neuen Rechtsrahmen bestimmte zusätzliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden. Die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission 3 sollten die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission 4 ersetzen.

(2) Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors einem Zertifizierungsverfahren, das gewährleistet, dass sie Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. Um eine einheitliche Anwendung des Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die zertifizierungspflichtigen Erzeugnisse des Hopfensektors zu spezifizieren.

(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Erzeugnisse des Hopfensektors nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind. Die Brauereien legen großen Wert auf die Qualität des im Brauprozesses verwendeten Hopfens, da diese Zutat großen Einfluss auf den Geschmack des Enderzeugnisses hat. Wird Hopfen von Brauereien oder Dritten im Rahmen eines Vertrags für eine Brauerei angebaut und verarbeitet, würde die Anforderung einer amtlichen Zertifizierung zusätzlich zur internen Qualitätskontrolle der betreffenden Brauerei zusätzliche Kosten und einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Kleine Mengen von Erzeugnissen des Hopfensektors, die in Kleinpackungen an Privatpersonen verkauft werden, stellen einen Nischenmarkt dar; den Inhalt der einzelnen Kleinpackungen zu zertifizieren und die Packungen nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen, würde einen nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand darstellen, zumal sich dies auch auf den Preis dieser Erzeugnisse für die privaten Nutzer auswirken würde. Isomerisierte Hopfenerzeugnisse wurden stark verarbeitet und sind stabil, weshalb eine Zertifizierung zur Gewährleistung ihrer Qualität nicht mehr erforderlich ist. Daher ist es angezeigt, bestimmte Hopfenerzeugnisse von der Zertifizierungspflicht für Vermarktungs- oder Ausfuhrzwecke auszunehmen.

(4) Im Hinblick auf die Festlegung des Umfangs der Ausnahme von der Zertifizierungspflicht für Hopfen, der für Brauereien im Rahmen eines Vertrags oder von den Brauereien selbst angebaut und/oder verarbeitet wird, und um die Aufsicht durch die zuständige Zertifizierungsbehörde weiter zu gewährleisten, sollte die Brauerei diese durch eine Erntemeldung über die angebauten Sorten, die geernteten Mengen, die Erzeugungsorte und die bepflanzten Flächen informieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nur für die Verwendung durch die betreffende Brauerei bestimmt sind. Was die Verarbeitung von Hopfen für Brauereien betrifft, so sollte die Zertifizierungsbehörde vorab über die betreffende Brauerei, den Verarbeiter, den Rohstoff und das Enderzeugnis informiert werden, um eine gewisse Überwachung des Prozesses gewährleisten zu können. Die Verpackung dieser Erzeugnisse sollte auch einen besonderen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht vermarktet werden dürfen, um sicherzustellen, dass sie nur von der betreffenden Brauerei verwendet werden können.

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