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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/825 vom 06.03.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um auf der Grundlage eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Fortschritte beim ökologischen Wandel zu erzielen, müssen Verbraucher in der Lage sein, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen. Gewerbetreibende sind daher verpflichtet, klare, relevante und zuverlässige Informationen bereitzustellen. Deshalb sollten spezifische Vorschriften in das Verbraucherrecht der Union aufgenommen werden, um unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren und irreführenden Umweltaussagen, irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden oder nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Diese Vorschriften werden es den zuständigen nationalen Stellen ermöglichen, solche Praktiken wirksam anzugehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt, verständlich und verlässlich sind, werden dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für Gewerbetreibende geschaffen und Verbraucher in die Lage versetzt, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert, was zu ökologisch nachhaltigeren Produkten führt und damit die negativen Auswirkungen auf die Umwelt verringert.

(2) Diese neuen Vorschriften sollten durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Bezug auf Geschäftspraktiken, die auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung als irreführend gelten und daher verboten sind, und durch eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, eingeführt werden. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/29/EG sollte eine Geschäftspraktik auch weiterhin auf der Grundlage der Artikel 5 bis 9 jener Richtlinie als unlauter gelten können, auch wenn diese Geschäftspraktik nicht als unlautere Geschäftspraktik in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführt ist.

(3) Damit Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können und so die Nachfrage nach und das Angebot von nachhaltigeren Waren angekurbelt werden, sollten Verbraucher durch die allgemeine Präsentation eines Produkts nicht hinsichtlich der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Zirkularitätsaspekte, etwa der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit, in die Irre geführt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG sollte daher geändert werden, indem ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte in die Liste der wesentlichen Merkmale eines Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken eines Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die sozialen Merkmale eines Produkts entlang der gesamten Wertschöpfungskette können sich beispielsweise auf die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, wie beispielsweise angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfelds und sozialer Dialog beziehen. Diese Informationen können sich auch auf die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion und Vielfalt, sowie auf Beiträge zu sozialen Initiativen oder auf ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz beziehen. Die ökologischen und sozialen Merkmale eines Produkts können in einem weiten Sinne verstanden werden und umfassen die ökologischen und sozialen Aspekte, Auswirkungen und Leistungen eines Produkts.

(4) Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen Gewerbetreibende den Eindruck, dass Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen sicherzustellen, sollte

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(Stand: 13.03.2024)

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