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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/898 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(ABl. L 2024/898 vom 19.03.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/882 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 vom 27. Januar 2003 2 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.

(2) Am 1. Dezember 2023 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2713 (2023) angenommen. Mit dieser Resolution wird ein allgemeines und vollständiges Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät an Al-Shabaab in Somalia verhängt, der Sanktionsausschuss umbenannt, der Umfang der Ausnahmen vom Waffenembargo und der damit verbundenen Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe für bestimmte Empfänger in Somalia geändert und das in Bezug auf Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen geltende Verbot angepasst.

(3) Am 1. Dezember 2023 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2714 (2023) angenommen. Mit dieser Resolution wurde das zuvor mit der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Somalia aufgehoben.

(4) Der Rat hat am 18. März 2024 den Beschluss (GASP) 2024/882 angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP 3 im Einklang mit den Resolutionen 2713 (2023) und 2714 (2023) des VN-Sicherheitsrates geändert wird.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/882 wurde auch der Titel des Beschlusses 2010/231/GASP geändert.

(6) Da einige dieser Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia".

2. Artikel 1a Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates gemäß der Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab;"

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

(1) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung der bzw. Nutzung durch die nachstehenden Akteure bestimmt sind:

  1. Regierung der Bundesrepublik Somalia, Somalische Nationalarmee, Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst, somalische Nationalpolizei oder Somalischer Strafvollzugskorps;
  2. Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS);
  3. Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden;

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(Stand: 21.03.2024)

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