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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1058 der Kommission vom 10. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 33700 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen, zur Änderung der Zulassungsbedingungen und zur Zulassung neuer Verwendungen dieser Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Suidae (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2012, (EU) 2020/995 und (EU) 2020/1034

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1058 vom 11.04.2024)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 1206/2012, (EU) 2020/995 und (EU) 2020/1034

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung, Änderung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 26372 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 der Kommission 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel und Mastschweine, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/995 der Kommission 3 als Zusatzstoff in Futtermitteln für laktierende Sauen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1034 der Kommission 4 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 26372 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Im Rahmen dieses Antrags schlug der Zulassungsinhaber zudem vor, die Bedingungen der Zulassung für die betreffende Zubereitung zu ändern, indem er gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragte, den Produktionsstamm von Aspergillus oryzae DSM 26372 in Aspergillus oryzae DSM 33700 zu ändern. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die entsprechenden Informationen zur Stützung des Änderungsantrags beigefügt.

(4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung neuer Verwendungen der Zubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 33700 gestellt. Der Antrag betrifft die Zulassung der genannten Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Suidae, der in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" eingeordnet werden soll. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2023 5 zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae

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(Stand: 12.04.2024)

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