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Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt
(ABl. L 2024/1514 vom 31.05.2024)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2008/721/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission 1 wurde eine Beratungsstruktur für die wissenschaftliche Risikobewertung in den Bereichen Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt eingerichtet, die aus dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (SCCS), dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER), dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (SCENIHR) und dem Pool wissenschaftlicher Berater bestand.
(2) Die Erfahrungen haben deutlich gemacht, dass Änderungen und Verbesserungen an der Struktur und den Arbeitsverfahren der Wissenschaftlichen Ausschüsse erforderlich sind. Vor allem sollten der SCHER und der SCENIHR zusammengelegt werden, um Effizienz und Kohärenz zu erreichen und Doppelarbeit zu vermeiden.
(3) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse sollten externe Sachverständige mit einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fachkompetenzen zur Unterstützung ihrer Arbeit einladen dürfen. Dann wird der bestehende Pool wissenschaftlicher Berater für die Risikobewertung nicht mehr notwendig sein.
(4) Die Erfahrungen zeigen ferner, dass die Mitglieder der Ausschüsse bei Bedarf von einer zu diesem Zweck erstellten Reserveliste ersetzt werden sollten, damit eine kontinuierliche Mitgliedschaft gewährleistet ist.
(5) Eine zweite Zwischenbewertung der Funktionsweise der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird 2015 durchgeführt; ihre Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang 2016 vorliegen. Auf dieser Grundlage werden die Wissenschaftlichen Ausschüsse möglicherweise weiter umstrukturiert werden.
(6) Die Arbeit der Ausschüsse trägt wirksam zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Bürger und der Umwelt bei. Dies wird durch Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erreicht, wodurch die Kommission fundierte und zeitgerechte evidenzbasierte Risikobewertungen sowie wissenschaftliche Beratung zur Entwicklung und Überwachung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, mit der Verbrauchersicherheit und mit Umweltrisiken erhält. Die Tätigkeit der Ausschüsse ist entscheidend dafür, dass die Kommission die Ziele der entsprechenden Unionspolitik erreicht. Daher sollten die Wissenschaftlichen Ausschüsse in Form einer besonderen, über die Erstattung von Ausgaben hinausgehenden Vergütung ihrer Mitglieder und externen Sachverständigen angemessen finanziell unterstützt werden. Die Tätigkeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse sollte aus der Haushaltslinie finanziert werden, aus der Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit bzw. Umwelt unterstützt werden.
(7) Die Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse sollte auf den Grundsätzen der hohen Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz beruhen. Sie muss im Einklang mit vorbildlichen Verfahren und nach den Grundsätzen einer von Risikomanagement und Entscheidungsfindung unabhängigen Risikobewertung erfolgen.
(8) Die Mitglieder der Ausschüsse sollten hochqualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige sein, die im öffentlichen Interesse arbeiten. Sie sollten anhand objektiver Kriterien und aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt und ad personam ernannt werden. Das Fachwissen der Mitglieder sollte die Zuständigkeitsbereiche der Ausschüsse angemessen abdecken und der Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Lösungsansätze Rechnung tragen. So weit wie möglich sollte ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf geografische Herkunft und Geschlecht gewahrt werden.
(9) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse sollten ausreichend flexibel organisiert sein, um die Beratung der Kommission in Fragen zu ermöglichen, die in die festgelegten Zuständigkeitsbereiche fallen, sowie zu neu auftretenden und neu identifizierten Gesundheitsrisiken und in Fragen, die nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Unionseinrichtungen liegen, und um im Bedarfsfall kurzfristige Beratung zu leisten.
(10) Es sind zahlreiche Unionseinrichtungen geschaffen worden, die u. a. in verschiedenen Bereichen für die Risikobewertung zuständig sind. Die Kohärenz der Risikobewertung durch diese Unionseinrichtungen muss gewährleistet und die Koordination zwischen den Wissenschaftlichen Ausschüssen und diesen anderen Einrichtungen muss gefördert werden. Die wissenschaftlichen Ausschüsse müssen ihre Effektivität auch durch angemessenen Informations- und Erfahrungsaustausch sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene verstärken.
(Stand: 24.04.2025)
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