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Verordnung (EU) 2024/1732 des Rates vom 17. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
(ABl. L 2024/1732 vom 19.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz ("Verordnung über künstliche Intelligenz") soll das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung künstlicher Intelligenz (KI) im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird.
(2) Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates 3 im Jahr 2021 haben sich auf dem Gebiet der KI gewaltige technische Fortschritte vollzogen, und die KI ist weltweit zu einem äußerst strategischen und umkämpften Bereich geworden. Die Union steht an vorderster Front, wenn es darum geht, verantwortungsvolle Forschung und Innovation im Bereich der vertrauenswürdigen und ethischen KI zu fördern, gleichzeitig aber Schutzvorkehrungen zu schaffen und eine wirksame Governance aufzubauen.
(3) Am 13. September 2023 kündigte die Kommission im Rahmen eines umfassenden Ansatzes zur Förderung verantwortungsvoller Forschung und Innovation im KI-Bereich eine neue strategische Initiative an, mit der die Hochleistungsrechenkapazitäten der Union innovativen europäischen Start-up-Unternehmen im Bereich der vertrauenswürdigen KI zugänglich gemacht werden sollen, damit sie ihre Modelle trainieren können. Die Arbeiten zur Schaffung von Schutzvorkehrungen für KI mittels der Verordnung über künstliche Intelligenz, zur Schaffung von Governance-Strukturen und zur Unterstützung von Innovationen durch den koordinierten Plan für künstliche Intelligenz werden durch diese Initiative ergänzt.
(4) Da sich die leistungsstärksten Hochleistungsrechenkapazitäten der Union, die Weltklasseniveau haben, in den Einrichtungen des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (im Folgenden "Gemeinsames Unternehmen") befinden, sollten diese Einrichtungen zugänglich gemacht werden, damit diese Unionsinitiative Wirklichkeit werden kann. Es ist folglich notwendig, zu den bestehenden sechs Zielen des Gemeinsamen Unternehmens ein siebtes Ziel in Bezug auf den Beitrag seiner Supercomputer zu dieser neuen KI-Initiative der Union hinzuzufügen.
(5) Das neue Ziel würde es dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichen, Tätigkeiten auf den Gebieten der Anschaffung und des Betriebs von KI-optimierten Supercomputern oder Partitionen von Supercomputern durchzuführen, um ein maschinelles Lernen und ein Trainieren von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu ermöglichen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, eine neue Art des Zugangs zu seinen Rechenressourcen für das KI-Start-up-Ökosystem und das Forschungs- und Innovationsökosystem zu schaffen sowie spezielle KI-Anwendungen zu entwickeln, die für den Betrieb auf seinen Supercomputern optimiert sind. Das Gemeinsame Unternehmen sollte auch die Möglichkeit haben, bestehende europäische Hochleistungsrechnen-Aufnahmeeinrichtungen als KI-Fabriken zu benennen, wenn die Aufnahmeeinrichtung nachweisen kann, dass ihr Supercomputer über ausreichende Rechenressourcen verfügt, um große KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren, und sofern die Aufnahmeeinrichtung das gesamte Spektrum zusätzlicher Tätigkeiten durchführt, die für die Entwicklung und Unterstützung des KI-Ökosystems erforderlich sind. Diese Änderungen würden das Gemeinsame Unternehmen in die Lage versetzen, maßgeschneiderte Rechenkapazitäten und -dienste anzubieten, um ein groß angelegtes KI-Training zu ermöglichen und die KI-Entwicklung und -Verbreitung in der Union voranzutreiben, was nach der derzeit geltenden Verordnung nicht möglich ist. KI-Fabriken sollten sowohl miteinander als auch mit einschlägigen KI-Initiativen der Union interagieren, gegebenenfalls auch mit einschlägigen nationalen KI-Ökosystemen und nationalen KI-Initiativen.
(6) Um den Tag der Annahme der mit der vorliegenden Änderungsverordnung eingeführten Änderungen mit dem Tag der Anwendung des KI-Gesetzes abzustimmen, sollte die vorliegende Änderungsverordnung unverzüglich angewandt werden.
(7) Die Verordnung (EU) 2021/1173 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2021/1173 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
(Stand: 27.08.2024)
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