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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2865 vom 20.11.2024 A;
VO (EU) 2025/2439 - ABl. L 2025/2439 vom 03.12.2025 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen ID 252083

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um mit der Globalisierung, der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen wie dem Online-Verkauf Schritt zu halten, muss die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angepasst werden. Während im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 davon ausgegangen wird, dass alle Wirtschaftsteilnehmer in der Lieferkette in der Union niedergelassen sind, hat die praktische Erfahrung gezeigt, dass außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer Chemikalien online direkt an die breite Öffentlichkeit in der Union verkaufen. Daher sind die Durchsetzungsbehörden nicht in der Lage, die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gegenüber Wirtschaftsteilnehmern durchzusetzen, die nicht in der Union niedergelassen sind. Deshalb muss vorgeschrieben werden, dass es einen in der Union niedergelassenen Lieferanten gibt, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn er oder es, auch im Fernabsatz, z.B. über Online-Marktplätze, in Verkehr gebracht wird. Eine derartige Bestimmung würde zusammen mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2019/1020 4, (EU) 2022/2065 5 und (EU) 2023/988 6 des Europäischen Parlaments und des Rates die Einhaltung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verbessern und somit für ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz sorgen. Damit ein Verbraucher weder de jure noch de facto zum Importeur wird, wenn er den Stoff oder das Gemisch im Fernabsatz von außerhalb der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern kauft, muss festgelegt werden, dass der Lieferant, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, im Rahmen einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

(2) Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, sind komplexe Stoffe. Aus toxikologischer Sicht unterscheiden sich Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, nicht von Gemischen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, der auf die Begrenzung von Tierversuchen auf ein Mindestmaß abzielt, müssen Daten über Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, unter denselben Bedingungen erzeugt werden wie Daten über jeden anderen Stoff, während Daten über einzelne Bestandteile eines Stoffes normalerweise nicht generiert werden müssen, es sei denn, einzelne Bestandteile sind auch als solche registrierte Stoffe. Liegen Daten zu einzelnen Bestandteilen vor, so sollten Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, nach denselben Einstufungsregeln wie Gemische bewertet und eingestuft werden.

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