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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2439 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2439 vom 03.12.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legt bestimmte Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen fest. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, mit der unter anderem spezifische Vorschriften für das Format der Kennzeichnungsetiketten, Fristen für die Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufung, Informationsanforderungen für Werbung und Fernabsatzangebote sowie Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen eingeführt wurden. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde auch der Geltungsbeginn dieser Vorschriften verschoben.

(2) Der Bericht 2024 mit dem Titel "Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit" (im Folgenden "Draghi-Bericht") hob hervor, dass die Anzahl und Komplexität der Vorschriften den Handlungsspielraum der Unternehmen der Union einschränken und sie daran hindern könnten, wettbewerbsfähig zu bleiben. Eine detaillierte Analyse der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergab auch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten im Zusammenhang mit den mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Anforderungen. Auf der Grundlage dieser Befunde hat die Kommission vorgeschlagen bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte zu vereinfachen 5 . Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt, eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt" dargelegt, zielt dieser Vorschlag unter anderem darauf ab, ein besseres Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Notwendigkeit, dass die Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett für die Verbraucher klar verständlich sein müssen, und andererseits der Notwendigkeit, Markthemmnisse und den Verwaltungsaufwand für die Industrie zu verringern. In Anbetracht dieses Vorschlags ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Formatierung von Kennzeichnungsetiketten, Werbung, Fernabsatzangebote und Neukennzeichnung zeitlich weiter aufzuschieben. Eine solche weitere Verschiebung würde es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, sich auf Änderungen der Formatierungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie auf neue Informationsanforderungen für Werbung und Fernabsatzangebote vorzubereiten, die im Vorschlag der Kommission vorgesehen sind.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Kraftstoffen eingeführt, die an Tankstellen geliefert werden. Bestimmte Anforderungen, darunter die Angabe des Lieferanten, der Nennmenge und des eindeutigen Rezepturidentifikators, erschienen jedoch für die Unternehmen umständlich und kostspielig, ohne dass sie mit einem Vorteil für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbunden wäre. Daher zielt die Kommission darauf ab, diese Anforderungen zu ändern und geeigneter zu machen, indem unnötige und aufwendige Kennzeichnungsvorschriften gestrichen werden. In Anbetracht dieser voraussichtlichen Änderungen ist es angebracht, das Datum des Geltungsbeginns dieser Anforderungen weiter zu verschieben.

(4) Die Verordnung (EU) 2024/2865 enthält Übergangsbestimmungen, die es den Unternehmen ermöglichen, die mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Vorschriften freiwillig vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung anzuwenden. Um die Kohärenz mit dem längeren Aufschub zu gewährleisten und Rechtsklarheit für die Wirtschaftsakteure zu schaffen, ist es erforderlich, die Zeitpunkte für die Anwendung dieser Übergangsbestimmungen in Bezug auf verbindliche Formatierungsanforderungen, Neukennzeichnung, Werbung, Fernabsatzangebote und Kennzeichnung an Tankstellen zu ändern und sie an die verlängerten Fristen für die spätere Anwendbarkeit anzupassen.

(5) Um ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 unverändert bleiben.

(6) Die Verordnung (EU) 2024/2865 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2865

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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