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Regelwerk, EU 2024, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2024/3216 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Ermächtigung Frankreichs, auf elektrischen Strom, der direkt an auf Flughäfen für den öffentlichen Luftverkehr abgestellte Luftfahrzeuge geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. L 2024/3216 vom 27.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 11. April 2022 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf elektrischen Strom, der direkt an auf Flughäfen für den öffentlichen Luftverkehr abgestellte Luftfahrzeuge geliefert wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Am 25. Oktober 2022 und am 7. August 2023 wurden von den französischen Behörden ergänzende Informationen übermittelt. Weitere zusätzliche Informationen wurden von den französischen Behörden am 30. Oktober 2023, 7. November 2023, 27. Dezember 2023 und 18. April 2024 übermittelt. Die ersuchte Ermächtigung wurde für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 beantragt.

(2) Den französischen Behörden zufolge strebt Frankreich mit den beabsichtigten Steuerermäßigungen die weitere Förderung der Bereitstellung und Nutzung von Strom, der über das Elektrizitätsnetz geliefert wird, an. Die Nutzung solchen Stroms wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von auf Flughäfen für den öffentlichen Luftverkehr abgestellten Luftfahrzeugen erachtet als die Nutzung durch diese Luftfahrzeuge fossiler Kraftstoffe für die interne Stromerzeugung.

(3) Da durch die Nutzung von Strom, der über das Elektrizitätsnetz geliefert wird, die andernfalls durch interne Stromerzeugungsmittel der Luftfahrzeuge entstehenden Emissionen von Treibhausgasen und anderen Luftschadstoffen verringert werden können, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Verringerung der Lärmbelastung bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union beitragen.

(4) Die Ermächtigung Frankreichs zur Anwendung ermäßigter Steuersätze auf Strom, der über das Elektrizitätsnetz geliefert wird, geht nicht über das erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Regelung während ihrer Anwendung kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5) Frankreich sollte daher ermächtigt werden, die ermäßigten Steuersätze, im Einklang mit dem gestellten Antrag, mit Wirkung zum 1. Januar 2025 anzuwenden.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass diese dann ausläuft.

(7) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der direkt über das Elektrizitätsnetz an auf Flughäfen für den öffentlichen Luftverkehr abgestellte Luftfahrzeuge geliefert wird, sofern die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.

Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die in Artikel 1

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