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Regelwerk, EU 2025, Klimaschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/192 der Kommission vom 9. September 2024 über Verfahren für die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/192 vom 29.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält in Artikel 14 Bestimmungen für die Akkreditierung von Prüfstellen.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung zu erlassen, um weitere Methoden und Kriterien für die Akkreditierung von Prüfstellen zu mindestens den folgenden Elementen festzulegen: i) Antrag auf Akkreditierung für Prüftätigkeiten im Rahmen der Verordnung; ii) Bewertung von Prüfstellen durch die nationalen Akkreditierungsstellen; iii) Überwachungstätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstellen zur Bestätigung des Fortbestands der Akkreditierungen; iv) im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu ergreifende administrative Maßnahmen; v) Anforderungen, die nationale Akkreditierungsstellen erfüllen müssen, um die Akkreditierung von Prüfstellen für Prüftätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung vornehmen zu können, einschließlich einer Bezugnahme auf harmonisierte Normen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 müssen sich die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Methoden und Kriterien auf die in den Artikeln 11, 12 und 13 genannten Prüfgrundsätze sowie auf einschlägige international anerkannte Normen stützen.

(4) Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1805 enthält Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisübertragung.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG enthält Bestimmungen zu den allgemeinen Pflichten und Grundsätzen für die Prüfstellen ( Artikel 12) sowie zu den Prüfverfahren ( Artikel 13). In der Verordnung sind auch die einschlägigen Prüftätigkeiten festgelegt, darunter die Bewertung des Überwachungskonzepts und des geänderten Überwachungskonzepts ( Artikel 11), Berechnungen und die Prüfung des FuelEU-Berichts ( Artikel 16), die Erfassung von Informationen in der FuelEU-Datenbank ( Artikel 19), die Genehmigung der Nutzung von Flexibilitätsmechanismen ( Artikel 20 und 21) und die Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises ( Artikel 22).

(6) In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission 3 ("im Folgenden: "Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten") werden die Vorschriften für die in der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Prüftätigkeiten präzisiert.

(7) Es sollte ein robustes und transparentes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eingerichtet werden, mit dem die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1805 nachverfolgt werden kann. Dieses System sollte in nichtdiskriminierender Weise für alle Schiffe gelten und eine Prüfung durch Dritte vorsehen, damit die Richtigkeit der im Rahmen dieses Systems übermittelten Daten gewährleistet ist.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sieht einen umfassenden Rahmen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen vor, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 gelten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

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