Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/300 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/300 vom 31.03.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitende Märkte. Daher muss es zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten möglich sein, Informationen auszutauschen, die sie in die Lage versetzen, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, wirksam zu beaufsichtigen.

(2) Die von zuständigen Behörden gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden deshalb wirksame Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen müssen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

(3) Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Ausgabe und das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden nicht nur Informationen über die Kryptowerte selbst, einschließlich ihrer technischen Merkmale und ihrer Kategorisierung, sondern auch über das Angebot der Kryptowerte, die Emittenten und Anbieter der Kryptowerte sowie Personen, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragen, austauschen. Zuständige Behörden sollten auch allgemeine Informationen und Unterlagen austauschen, die es ermöglichen, relevante Personen zu identifizieren und die Ausgabe und das Angebot von Kryptowerten zu verstehen; dazu gehören auch übermittelte Kryptowerte-Whitepaper und Informationen über festgestellte Verstöße, Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten.

(4) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token wirksam überwachen können, sollten sie Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten sie Informationen austauschen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass vermögenswertereferenzierte Token nur von bevollmächtigten Personen ausgegeben und vom Emittenten oder von einer vom Emittenten bevollmächtigten Person angeboten werden. Um beurteilen zu können, ob ein Emittent vermögenswertereferenzierter Token Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 einhält, sollten zuständige Behörden zudem Informationen und Unterlagen über die Aufsichtsanforderungen und Regelungen zur Unternehmensführung des Emittenten austauschen, auch über das Leitungsorgan, dessen Eignung und die Anteilseigner, über verhängte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten des Emittenten.

(5) Um eine wirksame Überwachung der Ausgabe von E-Geld-Token zu ermöglichen, sollten zuständige Behörden Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten zuständige Behörden Informationen austauschen, mittels derer sichergestellt werden kann, dass E-Geld-Token von den in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen ausgegeben werden und dass diese Emittenten die einschlägigen Anforderungen von Titel IV der genannten Verordnung erfüllen, sowie Informationen über verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Emittenten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion