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Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/303 vom 20.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 13 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob bestimmte Finanzunternehmen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, die geltenden Anforderungen des Titels V und gegebenenfalls des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllen, sollten die von bestimmten Finanzunternehmen im Hinblick auf ihre Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, zu übermittelnden Informationen hinreichend detailliert und umfassend sein, ohne dass dies eine unzumutbare Belastung darstellt.
(2) Gemäß Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 muss eine Mitteilung über die Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, einen Geschäftsplan enthalten. Damit ein möglichst umfassendes Bild der von dem mitteilenden Rechtsträger beabsichtigten Tätigkeiten vermittelt wird, sollte der Geschäftsplan eine Beschreibung der Organisationsstruktur des mitteilenden Rechtsträgers, seiner Strategie bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für seine Zielkunden und seiner operativen Kapazität in den drei Jahren nach dem Datum der Mitteilung enthalten. In Bezug auf die Strategie zur Kundengewinnung sollte der mitteilende Rechtsträger die Marketingmittel beschreiben, die er einzusetzen beabsichtigt, darunter Websites, Mobiltelefonanwendungen, persönliche Treffen, Pressemitteilungen oder jede Form physischer oder elektronischer Mittel, einschließlich Social-Media-Kampagnen-Tools, Internetwerbung oder -banner, zielgruppengenaue Werbung, Vereinbarungen mit Influencern, Sponsoring-Vereinbarungen, Telefonate, Webinare, Einladungen zu Veranstaltungen, Partnerschaftskampagnen, Gamification-Techniken, Aufforderungen zum Ausfüllen eines Antwortformulars oder zur Teilnahme an einem Schulungskurs, Demokonten oder Schulungsmaterial.
(3) Damit die zuständigen Behörden die Widerstandsfähigkeit des mitteilenden Rechtsträgers gegenüber externen finanziellen Schocks, einschließlich solcher, die den Wert von Kryptowerten betreffen, beurteilen können, sollte in die Mitteilung des mitteilenden Rechtsträgers eine Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien aufgenommen werden, in denen schwerwiegende, aber plausible Ereignisse simuliert werden.
(4) Um Betriebsausfälle zu vermeiden, die für den mitteilenden Rechtsträger und die Märkte für Kryptowerte im Allgemeinen schwerwiegende finanzielle, regulatorische und rufschädigende Folgen haben können, ist es äußerst wichtig, den Betrieb oder zumindest wesentliche Funktionen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und Ausfallzeiten aufgrund unerwarteter Störungen, einschließlich Cyberangriffen und Naturkatastrophen, zu minimieren. Eine Mitteilung sollte daher detaillierte Informationen über die Vorkehrungen des mitteilenden Rechtsträgers zur Gewährleistung der Kontinuität und Regelmäßigkeit bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen enthalten, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung seiner Risiken und Pläne zur Fortführung des Geschäftsbetriebs.
(5) Es sind wirksame Mechanismen, Systeme und Verfahren nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erforderlich, um sicherzustellen, dass die mitteilenden Rechtsträger den Risiken und Praktiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in angemessener Weise entgegenwirken. Daher sollten die mitteilenden Rechtsträger in ihrer Mitteilung ausführliche Informationen über ihre Mechanismen, Systeme und Verfahren vorlegen, die sie zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit ihren Geschäftstätigkeiten, unter anderem in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eingerichtet haben.
(Stand: 19.08.2025)
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