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Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/305 vom 31.03.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden "Antragsteller"), die geltenden Anforderungen gemäß Titel V und gegebenenfalls Titel VI der genannten Verordnung erfüllen, sollten die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 der genannten Verordnung (im Folgenden "Zulassungsantrag") vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein, ohne dass dies eine unzumutbare Belastung darstellt.
(2) Der Zulassungsantrag sollte Daten über die Identität des Antragstellers, die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und den hinreichend guten Leumund der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten. Im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollten diese Informationen ausreichen, damit die zuständigen Behörden eine umfassende Beurteilung der Antragsteller und ihrer Fähigkeit, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen, vornehmen können. Darüber hinaus sollten diese Informationen so umfassend sein, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind zu überprüfen, ob objektive und nachweisbare Gründe für die Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 10 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung vorliegen.
(3) Damit sichergestellt ist, dass sich die zuständigen Behörden bei ihrer Beurteilung auf korrekte Informationen stützen, haben die Antragsteller Kopien ihrer Firmendokumente vorzulegen, einschließlich ihrer Rechtsträgerkennung, der Satzung, einer Kopie ihrer Eintragung in das nationale Handelsregister und, falls die Antragsteller beabsichtigen, eine Handelsplattform zu betreiben, des verwendeten Handelsnamens.
(4) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss ein Zulassungsantrag einen Geschäftsplan enthalten. Dieser Plan sollte Angaben zur Organisationsstruktur der Antragsteller, zur Strategie bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für ihre Zielkunden und zu ihrer operativen Kapazität in den drei Jahren nach der Zulassung enthalten. Bei der Angabe der Strategie zur Kundengewinnung sollten die Antragsteller aus Gründen der Transparenz die Marketingmittel beschreiben, die sie einzusetzen beabsichtigen, darunter Websites, Mobiltelefonanwendungen, persönliche Treffen, Pressemitteilungen oder jede Form von physischen oder elektronischen Mitteln, einschließlich Social-Media-Kampagnen-Tools, Internetwerbung oder -banner, zielgruppengenaue Werbung, Vereinbarungen mit Influencern, Sponsoring-Vereinbarungen, Anrufe, Webinare, Einladungen zu Veranstaltungen, Partnerschaftskampagnen, Gamification-Techniken, Einladungen zum Ausfüllen eines Antwortformulars oder zur Teilnahme an einem Schulungskurs, Demokonten oder Schulungsmaterial.
(5) Damit die zuständigen Behörden die Widerstandsfähigkeit der Antragsteller gegenüber externen finanziellen Schocks, einschließlich solcher, die den Wert von Kryptowerten betreffen, beurteilen können, sollten die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag Stressszenarien, die schwerwiegende, aber plausible Ereignisse simulieren, in ihre Prognoseberechnungen und Pläne zur Berechnung ihrer Eigenmittel aufnehmen.
(Stand: 19.08.2025)
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