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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/349 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/349 vom 24.02.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Spinosad wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt, und zwar bis zum 31. Oktober 2022.
(2) Am 27. und 28. April 2021 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwei Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 13. September 2021 teilte die bewertende zuständige Behörde der Niederlande der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der für den Wirkstoff erteilten Genehmigung und übermittelt sie der Kommission.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1489 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 30. April 2025 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.
(7) Am 26. September 2024 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass aufgrund von Verzögerungen bei der Bewertung des Antrags eine weitere Verlängerung der Genehmigung nötig sei, und schlug eine erneute Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung um weitere 2,5 Jahre vor.
(8) Aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Europäische Chemikalienagentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Oktober 2027 verschoben werden.
(9) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Spinosad vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 26.02.2025)
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