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Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/413 vom 31.03.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Meldung der geplanten Übernahme oder der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung hinreichend detaillierte Angaben zu übermitteln, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der geplanten Übernahme erforderlich sind.
(2) Die in der Mitteilung des interessierten Erwerbers enthaltenen Informationen müssen vom Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung bis zum Abschluss der Beurteilung durch die zuständige Behörde wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Aus diesem Grund sollte der interessierte Erwerber die zuständige Behörde über jede Änderung der in der Mitteilung gemachten Angaben unterrichten.
(3) Die Mitteilung sollte Daten über den interessierten Erwerber, einschließlich der Mitglieder seines Leitungsorgans, der indirekten Anteilseigner und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie über die Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens enthalten, sofern der interessierte Erwerber beabsichtigt, welche zu bestellen. Bei diesen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten der zuständigen Behörde nur die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die notwendig und ausreichend sind, um dieser eine gründliche Beurteilung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien zu ermöglichen. Bei der Beurteilung der Meldung der geplanten Übernahme und der Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten haben die zuständigen Behörden die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 diese personenbezogenen Daten nicht länger aufbewahren, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so sind für die aufsichtsrechtliche Beurteilung auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer sowie über den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, in den letzten zehn Jahren erforderlich. Daher hat der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden diese Informationen vorzulegen.
(5) Falls es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität des Begründers und der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um den Leumund und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.
(6) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3
(Stand: 19.08.2025)
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