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Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 der Kommission vom 7. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/454 vom 10.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Unterstützung der Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1689 und zur Beratung und Unterstützung des Europäischen Büros für Künstliche Intelligenz (im Folgenden "KI-Büro") bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (im Folgenden "wissenschaftliches Gremium") eingerichtet werden.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt werden. Die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Auswahlkriterien sollten sicherstellen, dass hoch qualifizierte multidisziplinäre und interdisziplinäre Sachverständige mit einem ausreichenden aktuellen wissenschaftlichen, soziotechnischen oder technischen Fachwissen zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI), den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung, ausgewählt werden und dass sie in der Lage sind, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. In der Aufforderung zur Interessenbekundung sollte das Bewerbungsverfahren festgelegt werden. Als Nachweise können Erklärungen einer Behörde eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beigefügt werden, in denen das wissenschaftliche, soziotechnische oder technische Fachwissen der Bewerber bescheinigt wird.
(3) Um eine wirksame Arbeitsweise und gleichzeitig die Vielfalt des Fachwissens zu gewährleisten, sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums zu ernennen sind, in Abstimmung mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden "Gremium") nicht mehr als 60 betragen. Für jede Amtszeit sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erwarteten Arbeitsbelastung und des erforderlichen Fachwissens in Abstimmung mit dem Gremium bestimmt und in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben werden. Die Kommission sollte die Höchstzahl von Sachverständigen auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen bewerten und im Rahmen einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung eine Änderung in Erwägung ziehen.
(4) Es sollten Grundsätze für die Auswahl einer vielfältigen Sachverständigengruppe festgelegt werden. Die Kommission sollte bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte geografische Verteilung sorgen. Um eine gerechte geografische Verteilung zu erreichen, sollte mindestens ein Staatsangehöriger aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ernannt werden, sofern es einen Bewerber aus diesen Ländern gibt, der die Kriterien der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllt. In jedem Fall sollten aus jedem Land höchsten drei Sachverständige kommen. Angesichts der Bedeutung, die der Einbringung unterschiedlicher Perspektiven in das wissenschaftliche Gremium zukommt, sollten Drittstaatsangehörige als Sachverständige ernannt werden können. Mindestens vier Fuenftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums sollten jedoch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sein.
(Stand: 13.03.2025)
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