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Delegierte Verordnung (EU) 2025/606 der Kommission vom 21. März 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie des Formats für die Dokumentation
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/606 vom 04.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG 1, insbesondere Artikel 71 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1542 enthält Anforderungen an Recyclingbetreiber, um sicherzustellen, dass sie die Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien erreichen. Die Kommission ist verpflichtet, die Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie das Format für die Dokumentation im Einklang mit diesen Anforderungen festzulegen. Dies ist erforderlich, um einen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien abdeckt, die in der Union in Verkehr gebracht werden, einschließlich der Bewirtschaftung von Altbatterien.
(2) Mit der Methode sollte eine hohe Qualität der stofflichen Verwertung für die Batterieindustrie gewährleistet werden. Zugleich sollte sie weder den Wettbewerb verzerren noch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Sekundärrohstoffe aus Altbatterien anderweitig behindern, während sie gleichzeitig Forschung und Innovation auf diesem rasch expandierenden und sich entwickelnden Markt fördert. Es ist notwendig, die in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegte Methode zu prüfen und darauf aufzubauen, um den technologischen Entwicklungen und Veränderungen bei Batterierecycling- und -verwertungsverfahren angemessen Rechnung zu tragen und deren Anwendungsbereich auf bestehende und neue chemische Zusammensetzungen von Batterien auszuweiten.
(3) Um eine harmonisierte Berechnung der erreichten Recyclingeffizienz zu gewährleisten, sollten in der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz die Input- und Outputfraktionen im Einzelnen angeführt werden, die sich auf die Erreichung der Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz auswirken können.
(4) Um eine harmonisierte Berechnung der erzielten stofflichen Verwertungsquoten zu gewährleisten, sollten in der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die stoffliche Verwertung die Input- und Outputfraktionen im Einzelnen angeführt werden, die sich auf die Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung auswirken können, sowie alle weiteren Anforderungen an die Qualität der verwerteten Materialien.
(5) Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, eine faire Anwendung der Berechnungsvorschriften sicherzustellen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu minimieren, sollte das Format für die Dokumentation in Bezug auf die in Anhang XII Teil A Nummern 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 aufgeführten Stoffe detaillierte Anforderungen darüber enthalten, wie die Behandlung dieser Stoffe in unterscheidbaren Strömen während des Recyclingverfahrens zu dokumentieren ist.
(6) Um sicherzustellen, dass die Daten kohärent und einheitlich sind, sollte die beim Ausfüllen der Dokumentation zur Berechnung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien anzuwendende Methode festgelegt werden.
(7) Um sicherzustellen, dass die Daten für die verschiedenen chemischen Zusammensetzungen von Batterien relevant und spezifisch sind, sollten die Formate für die Dokumentation der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Blei-Säure-Altbatterien, Lithium-Batterien, Nickel-Cadmium-Batterien und sonstigen Batterien getrennt erstellt werden.
(8) Um eine kohärente und harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, sollte in der Methode zur Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung mindestens festgelegt werden, was die Überprüfung abdecken soll und welche Überprüfungsmethoden anzuwenden sind
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie das Format für die Dokumentation über die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien und über den Bestimmungsort und den Ertrag der endgültigen Outputfraktionen sind im Anhang festgelegt.
(Stand: 07.07.2025)
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