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Beschluss (EU) 2025/628 der Kommission vom 31. März 2025 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065
(ABl. L 2025/628 vom 01.04.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die in der Verordnung (EU) 2022/2065 2 festgelegten Vorschriften in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen durchzusetzen. Zu diesem Zweck übt die Kommission die Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse aus, die ihr mit der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragen wurden.
(2) Die Aufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 werden von der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Kommission wahrgenommen.
(3) Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verarbeitet die Kommission Informationen. Diese Informationen können personenbezogene Daten natürlicher Personen wie einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens (z.B. Leiter der Compliance-Abteilung, zentrale Kontaktstelle), Verdächtiger, Opfer, Hinweisgeber, Informanten und Zeugen sowie anderer natürlicher Personen umfassen, deren personenbezogene Daten in Dokumenten enthalten sind, die der Kommission im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zugehen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 kann bereits vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z.B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verarbeitet die Kommission mehrere Kategorien personenbezogener Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, Daten zur Fallbeteiligung, fallbezogene Daten und sonstige Informationen, die sie für erforderlich hält. Es ist zwar unwahrscheinlich, doch die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, wenn einer der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung aufgeführten Gründe zutrifft, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 umfassen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig gelten für die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2065 strenge Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 84
(Stand: 10.10.2025)
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