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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/635 der Kommission vom 31. März 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Leistungsüberprüfungsgremium des Einheitlichen Europäischen Luftraums
(ABl. L 2025/635 vom 02.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 1, insbesondere auf Artikel 20,
nach Anhörung des Ausschusses für den Einheitlichen Europäischen Luftraum,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2803 wird ein unabhängiger und unparteiischer beratender Leistungsüberprüfungsausschuss (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt.
(2) Rolle, Aufgaben, Zusammensetzung, Unabhängigkeit, Verfahren, Funktionsweise und Finanzierung des Ausschusses sind in der Verordnung (EU) 2024/2803 ebenso geregelt wie die Unterstützung durch ein Sekretariat, das von der Kommission gestellt wird.
(3) Für das Verfahren zur Ernennung seiner Mitglieder und des Vorsitzes, für die Auswahl- und Zulassungskriterien sowie für die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung seiner Unabhängigkeit sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ernennung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder, einschließlich des Vorsitzes, des Leistungsüberprüfungsausschusses (im Folgenden "Ausschuss") werden vom Generaldirektor der für Mobilität und Verkehr zuständigen Generaldirektion der Kommission (im Folgenden "Generaldirektor") im Namen der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2803 festgelegten Anforderungen und der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Auswahl- und Zulassungskriterien ernannt. Die Mitglieder werden ad personam ernannt.
(2) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 erstellt die Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung eine Liste von Kandidaten für die Mitgliedschaft und den Vorsitz des Ausschusses. Dieser Aufruf muss die Auswahl- und Zulassungskriterien sowie die Anforderungen an das Fachwissen enthalten. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
(3) Im Anschluss an diesen Aufruf zur Interessenbekundung führt die Kommission ein Auswahlverfahren durch. Das Auswahlverfahren umfasst eine Reihe von Beurteilungen der Bewerbungen, darunter auch Vorstellungsgespräche zur Bewertung der in dem Aufruf aufgeführten Kriterien und die Erstellung einer Auswahlliste der infrage kommenden Kandidaten. Vor der Ernennung der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzes, konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Kandidatenliste.
(4) Der Generaldirektor kann auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Liste im Namen der Kommission eine Reserveliste erstellen. Vor Aufnahme von Kandidaten in die Reserveliste muss die Kommission das Einverständnis der betreffenden Kandidaten einholen. Ein Kandidat, dessen Name auf der Reserveliste steht, kann jederzeit beantragen, von dieser Liste gestrichen zu werden.
(5) Ein Mitglied, das effektiv nicht mehr in der Lage ist, an der Arbeit des Ausschusses mitzuwirken, das zurücktritt oder die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2803 und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird durch eine Person von der Reserveliste ersetzt. Diese Person wird nach Absatz 1 für die verbleibende Amtszeit des scheidenden Mitglieds ernannt.
(6) Gibt es keine geeignete Person auf der Reserveliste, um das in Absatz 5 genannte Mitglied zu ersetzen, so wird ein neuer Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht und anschließend ein Auswahlverfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführt. In diesem Fall beträgt die nicht verlängerbare Amtszeit des neuen Mitglieds fünf Jahre.
(7) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Aufrufs zur Interessenbekundung und über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Listen.
(8) Die Namen der für das Leistungsüberprüfungsgremium ernannten Mitglieder werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2 Unabhängigkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln der Ausschuss und seine Mitglieder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/2803. Die Mitglieder unterzeichnen eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Aufgaben im Ausschuss unparteiisch, unabhängig von äußeren Einflüssen und im öffentlichen Interesse auszuüben.
(2) Die Mitglieder dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere Personen übertragen.
(3) Personen, die sich um eine Ernennung als Mitglieder bewerben, legen im Rahmen ihrer Bewerbung alle Umstände offen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, indem sie ein Formblatt für die Interessenerklärung (Declaration Of Interest, DOI) und einen aktuellen Lebenslauf vorlegen. Das DOI-Formblatt muss dem Standard-DOI-Formblatt entsprechen, das zusammen mit dem in
(Stand: 07.04.2025)
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