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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/644 des Rates vom 24. März 2025 zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
(ABl. L 2025/644 vom 28.03.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2007/880/EG des Rates 2 und den Durchführungsbeschlüssen 2013/192/EU 3 und (EU) 2019/372 4 des Rates wurde Frankreich ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
(2) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin weiterhin einen ermäßigten Energiesteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung beträgt 1 EUR je Hektoliter. Die Ermächtigung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 beantragt. In Korsika ist die Versorgung der Verbraucher mit unverbleitem Benzin wesentlich teurer als auf dem französischen Festland, und die Verkaufspreise liegen mehr als 0,10 EUR pro Liter über den Festlandpreisen.
(3) Durch die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für unverbleites Benzin auf Korsika werden für die Verbraucher auf Korsika ähnliche Bedingungen geschaffen, wie sie für die Verbraucher auf dem Festland gelten. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik.
(4) Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus.
(5) Der endgültige Steuerbetrag steht im Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR je 1.000 Liter (bzw. 35,90 EUR je Hektoliter) liegt.
(6) Angesichts der Abgelegenheit und der Insellage der Departements, für die diese Maßnahme gelten wird, und der maßvollen Senkung des Steuersatzes, der im Übrigen gemessen am Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen.
(7) Folglich ist die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.
(8) Nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
(9) Um Störungen zu vermeiden, sollte gewährleistet werden, dass Frankreich die spezielle Ermäßigung, auf die sich dieser Beschluss bezieht, gleich im Anschluss an die vor dem 1. Januar 2025 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/372 bestehenden Regelungen anwenden kann. Daher sollte die beantragte Ermächtigung ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden.
(10) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit die betroffenen Departements ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung vier Jahre lang gelten. Damit außerdem künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht untergraben werden, sollte für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung nicht mehr damit vereinbar ist, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem diese geänderten Vorschriften anwendbar werden.
(11) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 28.03.2025)
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