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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission vom 31. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2029)
(Nur der deutsche, der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/672 vom 02.04.2025;
Beschl. (EU) 2025/696 - ABl. L 2025/696 vom 04.04.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/795 - ABl. L 2025/795 vom 15.04.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/827 - ABl. L 2025/827 vom 28.04.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/1097 - ABl. L 2025/1097 vom 27.05.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/613

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Rinderhaltungsbetrieben im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn und in der Region Trnava in der Slowakei. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 die nach den genannten Ausbrüchen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Ungarn und der Slowakei einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Darüber hinaus sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 vor, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zum 30. April 2025 angewandt werden müssen.

(5) Nach der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613

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(Stand: 16.12.2025)

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