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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/795 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2427)
(Nur der deutsche, der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/795 vom 15.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Artiodactyla befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Rinderhaltungsbetrieben im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn, nahe der Grenze zu Österreich, und in der Region Trnava in der Slowakei, nahe der Grenze zu Ungarn. Insbesondere ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 vorgesehen, dass nach diesen Ausbrüchen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen in Ungarn und der Slowakei sowie eine Überwachungszone und weitere Sperrzonen in Österreich eingerichtet werden müssen und dass die genannten Zonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Aufgrund der Schwere der Seuchenlage sind auch bestimmte Beschränkungen bei Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten vorgesehen.
(5) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 durch den Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/696 der Kommission 5 hat die Slowakei der Kommission mitgeteilt, dass ein neuer Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Rinderhaltungsbetrieb bestätigt wurde. Der Herd dieses neuen Ausbruchs befindet sich in der Region Bratislava in der Slowakei, nahe der Grenze zu Ungarn. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 haben die Slowakei und Ungarn in gemeinsamer Zusammenarbeit neue Sperrzonen eingerichtet, die Schutz-, Überwachungs- und eine weitere Sperrzone in der Slowakei sowie eine Überwachungszone und eine weitere Sperrzone in Ungarn umfassen, in denen die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche auf andere Teile dieser Mitgliedstaaten oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern.
(6) Daher sollten die Gebiete, die sich in diesen Sperrzonen befinden, im Anhang
(Stand: 17.04.2025)
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