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Leitlinien der Kommission zur Vereinfachung der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2025/214
(ABl. C, C/2025/214 vom 10.01.2025)
1. Einleitung
Mit diesen Leitlinien soll die harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) der Verordnung (EU) 2023/1542 1, die am 17. August 2023 in Kraft getreten ist, erleichtert werden.
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt ab dem 18. Februar 2027 und umfasst Vorschriften zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, die natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, erfüllen müssen.
Da Gerätebatterien und LV-Batterien in einer Vielzahl von Produkten enthalten sein können, zielt diese Bekanntmachung darauf ab, gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 Kontextinformationen und zusätzliche technische Elemente zur harmonisierten Anwendung der Vorschriften gemäß dem genannten Artikel zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien zur Verfügung zu stellen. Dabei werden spezielle Beratungen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern in angemessener Weise berücksichtigt.
Die in diesem Dokument aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend und dienen lediglich dazu zu veranschaulichen, wie bestimmte Anforderungen des Artikels 11 auszulegen sind. Der Inhalt und die Beispiele spiegeln die Ansichten der Europäischen Kommission wider und sind als solche nicht rechtsverbindlich. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.
2. Allgemeine Erwägungen
Die Entfernbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien wird als möglich angesehen, wenn die Batterie von dem Endnutzer oder unabhängigen Fachleuten mit oder ohne die Verwendung von Werkzeug sicher aus einem Gerät entfernt werden kann, ohne die Batterie oder das Gerät zu beschädigen. Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien hingegen bedeutet, dass die Batterie entfernt und durch eine andere Batterie ausgetauscht werden kann, ohne die Batterie oder das Gerät, in das sie eingebaut ist, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies ermöglicht den weiteren Betrieb ohne Beeinträchtigung des Funktionierens, der Leistung oder der Sicherheit des Geräts.
Die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien durch den Endnutzer gilt für die ganze Batterie, nicht für einzelne Zellen. Der Endnutzer sollte eine volljährige Person sein, die über keine spezifische Erfahrung im Zusammenhang mit der Entfernung oder dem Austausch von Batterien oder damit zusammenhängende Qualifikationen verfügt.
Im Falle von LV-Batterien gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 5 zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit durch unabhängige Fachleute auch für in der Batterie enthaltene Batteriezellen. In Abschnitt 3 der vorliegenden Leitlinien wird der Begriff der unabhängigen Fachleute erläutert.
Wenn unabhängige Fachleute zum Entfernen oder Austauschen von LV-Batterien andere als handelsübliche Werkzeuge benötigen, sollten diese für sie zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis erhältlich sein. Der Zugang zu solchen Werkzeugen sollte nicht behindert und die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien somit nicht erschwert werden.
Es ist wichtig, dass sobald die Batterien entfernt wurden, den mit Altbatterien verbundenen Gefahren begegnet wird. Die den Endnutzern zur Verfügung gestellten Informationen sollten eindeutige Hinweise zu den nächsten Schritten enthalten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Altbatterien nicht zusammen mit anderen Abfällen, insbesondere Siedlungsabfällen, entsorgt werden. Ferner sollten Informationen über die ordnungsgemäße Handhabung, Verpackung, Lagerung und Beförderung der Altbatterien zu einer separaten Sammelstelle oder Behandlungsanlage bereitgestellt werden.
Kleine Lithium-Gerätebatterien in bestimmten Kategorien von Produkten wie Grußkarten, intelligenten Textilien, am Körper tragbaren Geräten und elektronischen Zigaretten können in Abfallbehandlungsanlagen Brände verursachen, wenn sie zusammen mit diesen Produkten entsorgt werden. Wie in den allgemeinen Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1festgelegt, ist es wichtig, dass Gerätebatterien vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können.
2.1. Werkzeugtypen
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 besagt Folgendes: "Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt, herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmitteln für die Demontage des Produkts."
Leitlinien zu Werkzeugtypen können der Norm EN 45554:2020e 2
(Stand: 17.04.2025)
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