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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission vom 24. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1,4-Dimethylnaphthalin, Amidosulfuron, Bentazon, Bixafen, Clomazon, Fenoxaprop-P, Fludioxonil, Fluoxastrobin, Flutolanil, Fluxapyroxad, Gibberellinsäure, Gibberellin, Halauxifen-methyl, Mecoprop-P, Paraffinöl, Penthiopyrad, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Propyzamid, Prothioconazol, Rimsulfuron, Sedaxan und Sulfoxaflor

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/787 vom 25.04.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 192/2014 der Kommission 2 wurde der Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin bis zum 30. Juni 2024 genehmigt.

(2) Mit der Richtlinie 2008/40/EG der Kommission 3 wurde der Wirkstoff Amidosulfuron - befristet bis zum 31. Dezember 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen.

(3) Mit der Richtlinie 2000/68/EG der Kommission 5 wurde der Wirkstoff Bentazon - befristet bis zum 31. Juli 2011 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission 6 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff - befristet bis zum 31. Mai 2025 - erneuert.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2013 der Kommission 7 wurde der Wirkstoff Bixafen bis zum 30. September 2023 genehmigt.

(5) Mit der Richtlinie 2007/76/EG der Kommission 8 wurden die Wirkstoffe Clomazon und Fludioxonil - befristet bis zum 31. Oktober 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(6) Mit der Richtlinie 2008/66/EG der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Fenoxaprop-P - befristet bis zum 31. Dezember 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(7) Mit der Richtlinie 2008/44/EG der Kommission 10 wurde der Wirkstoff Fluoxastrobin - befristet bis zum 31. Juli 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(8) Mit der Richtlinie 2008/108/EG der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Flutolanil - befristet bis zum 28. Februar 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 192/2014 der Kommission 12 wurde der Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin bis zum 30. Juni 2024 genehmigt.

(10) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 13 wurden die Wirkstoffe Gibberellinsäure und Gibberellin - befristet bis zum 31. August 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(11) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 589/2012 der Kommission 14 wurde der Wirkstoff Fluxapyroxad bis zum 31. Dezember 2022 genehmigt.

(12) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1165 der Kommission 15 wurde der Wirkstoff Halauxifen-methyl bis zum 5. August 2025 genehmigt.

(13) Mit der Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 16 wurde der Wirkstoff Mecoprop-P - befristet bis zum 31. Mai 2014 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(14) Mit der Richtlinie 2009/117/EG des Rates 17 wurde der Wirkstoff Paraffinöl - befristet bis zum 31. Dezember 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

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