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Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/794 vom 16.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025'Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung" legte die Kommission ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Diese kann nicht schrittweise umgesetzt werden, sondern die Union muss entschlossen handeln, will sie das genannte Ziel erreichen. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die EU-, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.
(2) Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, die Berichtspflichten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten an den Richtlinien (EU) 2022/2464 3 und (EU) 2024/1760 4 des Europäischen Parlaments und des Rates gezielte Änderungen vorgenommen werden, um die Erreichung dieser Ziele zu ermöglichen und gleichzeitig an den Zielsetzungen des Grünen Deals, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" dargelegt, und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums" dargelegt, festzuhalten.
(3) In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Daten nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, die während des Geschäftsjahres im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet, müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Andere große Unternehmen und andere Mutterunternehmen einer großen Gruppe müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Kleine und mittlere Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. In Anbetracht der gegenwärtigen Initiativen der Kommission, die darauf abzielen, bestimmte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu vereinfachen und den zugehörigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass den Unternehmen, die nach jetzigem Stand für Geschäftsjahre Bericht erstatten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unnötige und vermeidbare Kosten entstehen, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden.
(4) In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6
(Stand: 30.07.2025)
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