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Regelwerk, EU 2025, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/816 des Rates vom 14. April 2025 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

(ABl. L 2025/816 vom 29.04.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Die Ermächtigung galt bis zum 31. Dezember 2024.

(2) Mit Schreiben vom 24. April 2024 ersuchte Italien um die Ermächtigung, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten weiter ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Mit Schreiben vom 12. September 2024 und vom 21. November 2024 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen. Die Ermächtigung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 beantragt.

(3) Italien verfügt über ein sehr vielfältiges Staatsgebiet mit unterschiedlichen klimatischen und geografischen Bedingungen. Angesichts seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Einwohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4) Die Differenzierung der Steuersätze beruht auf objektiven Kriterien und soll die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den für die Maßnahme in Betracht kommenden Gebieten, die auf im Vergleich zum Rest des italienischen Staatsgebiets schwierige klimatische Bedingungen oder die erhöhten Kosten der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares wirtschaftliches Niveau senken.

(5) Die ermäßigten Steuersätze gelten in geografischen Gebieten, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens, d. h. Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlasses Nr. 412 vom 26. August 1993 3, b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung, d. h. Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993, und c) geografische Abgeschiedenheit in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung, d. h. Sardinien und die kleinen Inseln. Die ermäßigten Steuersätze sollen nur bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden angewandt werden.

(6) Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Union in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Die ermäßigten Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas wären nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge und würden die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen.

(7) Italien sollte daher gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt werden, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

(8) Um Störungen in der Versorgung mit als Heizstoff verwendetem Gasöl und Flüssiggas zu vermeiden, sollte es Italien gestattet werden, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 genehmigten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas weiterhin ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden, damit sie nahtlos nach den früheren Regelungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 angewendet werden kann.

(9) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zeitlich begrenzt sein.

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(Stand: 29.04.2025)

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