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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/846 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den grenzüberschreitenden Identitätsabgleich natürlicher Personen

(ABl. L 2025/846 vom 07.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 11a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen europäische Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") und notifizierte elektronische Identifizierungsmittel als Authentifizierungsmöglichkeiten für den Zugang zu grenzüberschreitenden öffentlichen Online-Diensten, die von Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, zur Verfügung stehen. Für solche grenzüberschreitenden Authentifizierungen verfügt der vertrauende Beteiligte mitunter bereits über Aufzeichnungen mit Informationen über den Nutzer der Brieftasche oder den Nutzer notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel, und zwar aus seinem eigenen Register oder einem externen Register und häufig in Form eines Nutzerkontos. In diesen Fällen können bestimmte von den Brieftaschen oder den notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln stammende Informationen über den Nutzer von dem vertrauenden Beteiligten oder in dessen Namen abgeglichen werden. Dieser Abgleich könnte beispielsweise mithilfe einer zentralisierten Lösung, die von einer öffentlichen Stelle betrieben wird, mit Informationen erfolgen, die sich bereits im Besitz dieses vertrauenden Beteiligten oder eines von ihm herangezogenen Registers befinden, etwa eines Bevölkerungsregisters oder einer Datenbank mit Informationen über Nutzerkonten.

(2) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Normen und technische Spezifikationen. Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Zertifizierung der Brieftaschen zu gewährleisten, beruhen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen auf den Arbeiten, die im Rahmen der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission 2 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem dazugehörigen Referenzrahmen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte die Kommission diese Verordnung überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, damit sie mit globalen Entwicklungen, der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält und den bewährten Verfahren des Binnenmarkts folgt.

(3) Damit der Identitätsabgleich in allen Mitgliedstaaten zuverlässig funktioniert, sollten die Mitgliedstaaten, die als vertrauende Beteiligte handeln, den anfänglichen Identitätsabgleich durchführen, sobald eine natürliche Person erstmals Zugang zu einem von dem vertrauenden Beteiligten betriebenen Dienst beantragt, und zwar entweder anhand des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission 4 festgelegten Mindestdatensatzes oder des in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission 5 festgelegten Personenidentifizierungsdatensatzes. In dieser Verordnung liegt der Schwerpunkt zwar darauf, dass die Mitgliedstaaten als vertrauende Beteiligte auftreten, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überlässt den Mitgliedstaaten aber die Entscheidung, ob das Identitätsabgleichsystem auch privaten vertrauenden Beteiligten zur Verfügung gestellt werden soll. Wenn Mitgliedstaaten einen Identitätsabgleich durch vertrauende Beteiligte vorsehen, die keine öffentlichen Stellen sind, sollten sie so weit wie möglich die in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen und Verfahren anwenden.

(4) Für die Zwecke des grenzüberschreitenden Identitätsabgleichs unter Verwendung der Brieftaschen sollten zum eindeutigen Identitätsabgleich die obligatorischen Datenkennungen des Personenidentifizierungsdatensatzes gemäß Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 sowie etwaige fakultative Daten verwendet werden, die erforderlich sind, damit der Personenidentifizierungsdatensatz eindeutig ist.

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