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Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die digitale Identität
(ABl. L 2025/849 vom 07.05.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5d Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegte europäische Rahmen für die digitale Identität (im Folgenden "Rahmen") ist eine unverzichtbare Komponente für die Schaffung eines sicheren und interoperablen Ökosystems für die digitale Identität in der gesamten Union. Mit den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") als Eckpfeiler soll der Rahmen den Zugang zu Online-Diensten für Bürgerinnen und Bürger, ansässige Personen und Unternehmen erleichtern und gleichzeitig den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleisten.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(3) Damit die Kommission für die Aufstellung, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Führung einer maschinenlesbaren Liste mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über zertifizierte Brieftaschen sorgen kann, sollte die Kommission Formate und Verfahren festlegen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und der gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität (im Folgenden "Kooperationsgruppe") die erforderlichen Informationen übermitteln und aktualisieren können. Da die übermittelten Informationen der Nutzung durch die Kommission, die Kooperationsgruppe und die Öffentlichkeit dienen sollen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen zumindest in englischer Sprache übermitteln, da dies ihre breite Zugänglichkeit, Bewertung und Verständlichkeit erleichtert und gleichzeitig die Zusammenarbeit verbessert.
(4) Die Informationen über zertifizierte Brieftaschen, die die Mitgliedstaaten übermitteln sollten, sind unerlässlich, um Vertrauen, Transparenz und Harmonisierung im gesamten Brieftaschen-Ökosystem zu gewährleisten und das Vertrauen der Brieftaschennutzer, der Brieftaschenanbieter und der Regulierungsbehörden zu stärken. Daher sollten sie eine Beschreibung von Brieftaschenlösungen und des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen diese bereitgestellt werden, beinhalten. Diese Beschreibung sollte Einzelheiten über die für die Brieftaschenlösung und das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n), sowie über das geltende Aufsichtssystem, die Haftungsregelung in Bezug auf den die Brieftaschenlösung bereitstellenden Beteiligten, die Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des elektronischen Identifizierungssystems, die in dessen Rahmen bereitgestellte Brieftaschenlösung oder etwaige beeinträchtigte Teile davon, und über das Zertifikat und den Bericht über die Bewertung der Zertifizierung zur Bereitstellung und zum Betrieb von Brieftaschenlösungen und elektronischen Identifizierungssystemen, in deren Rahmen diese bereitgestellt werden. Die Informationen sollten so ausreichend sein, dass die Kommission für die Aufstellung, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Führung einer maschinenlesbaren Liste der zertifizierten Brieftaschen sorgen kann. Der sichere elektronische Kanal, der für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit zertifizierten Brieftaschen verwendet wird, sollte eine doppelte Übermittlung derselben Informationen durch die Mitgliedstaaten vermeiden.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und gab am 31. Januar 2025 seine Stellungnahme ab.
(Stand: 19.08.2025)
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