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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/860 des Rates vom 14. April 2025 zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens und dessen Anlage III und der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist

(ABl. L 2025/860 vom 12.05.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 1 (im Folgenden "Übereinkommen") ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates 2 von der Union geschlossen.

(2) Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") ermächtigt, Beschlüsse zur Aufnahme von Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens (im Folgenden " Anlage III") anzunehmen.

(3) Auf ihrer zwölften Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien wie Acetochlor, Carbosulfan, Chlorpyrifos, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Quecksilber, Methylbromid und Paraquat in Anlage III annehmen.

(4) Um die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen der Vertragsparteien des Übereinkommens im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die Gesundheit und die Umwelt vor potenziellem Schaden zu bewahren und zu ihrem umweltgerechten Einsatz beizutragen, müssen weitere Chemikalien, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien erfüllen, in Anlage III aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chlorpyrifos, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Quecksilber, Methylbromid und Paraquat in Anlage III zu unterstützen.

(5) Gemäß der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien sollte jeder Tagesordnungspunkt einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, dessen Prüfung auf der Tagung nicht abgeschlossen wurde, automatisch in die vorläufige Tagesordnung der nächsten ordentlichen Tagung aufgenommen werden, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt. Eine Vertragspartei des Übereinkommens hat erklärt, dass sie eine Änderung der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien beabsichtigt, um zu vermeiden, dass die Beratungen über eine Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III die auf einer Tagung nicht beendet werden konnten, automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gesetzt werden.

(6) Der Vorschlag mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung des Artikels 16 des Übereinkommens über technische Hilfe, womit eine Ausweitung des Geltungsbereichs beabsichtigt wird, indem auch finanzielle Hilfe behandelt wird - insbesondere die Unterstützung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und finanzielle Unterstützung durch die Vertragsparteien -, um insbesondere Entwicklungsländer zu unterstützen, scheint unnötig zu sein, da alle Vertragsparteien das integrierte Finanzierungskonzept umsetzen müssen, der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität bereits Aspekte des Übereinkommens behandelt und die Vertragsparteien des Übereinkommens bereits Beiträge zum freiwilligen Treuhandfonds des Übereinkommens leisten können, um die Erbringung von technischer Hilfe für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu unterstützen.

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(Stand: 12.05.2025)

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