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Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(ABl. L 2025/872 vom 06.05.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 3 des Rates wird die vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 (im Folgenden "IR OECD/G20") gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (base Erosion and Profit Shifting - im Folgenden "BEPS") am 8. Oktober 2021 erzielte Einigung umgesetzt; die Richtlinie ist eng an die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden "OECD-Mustervorschriften") angelehnt, auf die sich der IR OECD/G20 am 14. Dezember 2021 geeinigt hat. Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 werden eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (im Folgenden "PES") sowie eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (im Folgenden "SES") eingeführt. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten durch jene Richtlinie die Möglichkeit, ihre eigene anerkannte nationale Ergänzungssteuer (ANES) einzuführen.
(2) In der Richtlinie (EU) 2022/2523 wurden bereits die Vorschriften für die Einreichung von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN festgelegt und die Kategorien von Informationen, die von den unter jene Richtlinie fallenden multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen zu melden sind, grob zusammengefasst. Die Steuerbehörden benötigen diese ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN, um eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen, die Richtigkeit der Steuerschuld zu beurteilen und zu überwachen, ob multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 korrekt anwenden.
(3) Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU 4 des Rates zu ändern, um neue Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch festzulegen, damit der Informationsaustausch in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erleichtert und somit ein Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 geschaffen wird, im Einklang mit dem multilateralen Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über die weltweite Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Global anti-base Erosion - GloBE) des IR OECD/G20 und dem dazugehörigen Kommentar sowie mit der GloBE-Erklärung, soweit diese neuen Vorschriften mit den Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(4) Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im Folgenden "lokale Einreichung"), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, eingereicht wurde (in Folgenden "zentrale Einreichung"). Diese Richtlinie stellt ein solches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden dar.
(5) Die neuen Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch sollten eine zentrale Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 ermöglichen und können auch Steuererklärungszwecken in jedem Steuerhoheitsgebiet dienen, das die OECD-Mustervorschriften 5 umsetzt (im Folgenden "Umsetzungssteuerhoheitsgebiete"). Die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats sollten die erforderlichen Informationen im Rahmen der Standard-Erklärung erhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in der Richtlinie 2011/16
(Stand: 13.05.2025)
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