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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/875 der Kommission vom 13. Mai 2025 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/875 vom 14.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 2, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2) Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, darunter den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten. Dieser Dienst speichert biometrische Templates, die aus den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und im Schengener Informationssystem gespeicherten biometrischen Daten generiert werden. Diese Komponente ermöglicht die Abfrage verschiedener EU-Informationssysteme durch Übermittlung biometrischer Daten.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 haben die Kommission und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften abgeschlossen, um die Speicherung biometrischer Templates und die Abfrage verschiedener EU-Informationssysteme im Anwendungsbereich des Interoperabilitätsrahmens zu ermöglichen.

(4) Gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 bestimmt die Kommission nach Überprüfung der in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Voraussetzungen den Zeitpunkt, zu dem der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten seinen Betrieb aufnimmt. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 ist dieser Zeitpunkt so festzulegen, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des vorliegenden Beschlusses liegt

(5) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die für den Betrieb des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen wurden 3, dass eu-LISa den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten, der in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, festgestellt hat, dass eu-LISa die Validierung der technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen biometrischen Daten mitgeteilt hat und dass eu-LISa den erfolgreichen Abschluss eines umfassenden Tests der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards, die für den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten relevant sind, den sie in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt hat, festgestellt hat. Die Feststellungen von eu-LISa wurden der Kommission bis zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses übermittelt.

(6) Daher sollte der Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten seinen Betrieb aufnimmt.

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(Stand: 14.05.2025)

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