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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/914 vom 19.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Meldepflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Es ist daher wichtig, diese Pflichten zu straffen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und zu gewährleisten, dass sie ihren Zweck erfüllen.

(2) Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen alle Referenzwert-Administratoren, unabhängig von der Systemrelevanz dieser Referenzwerte oder des Werts der Finanzinstrumente oder -kontrakte, bei denen diese Referenzwerte als Referenzzinssätze oder als Referenzwerte für die Wertentwicklung herangezogen werden, sehr detaillierte Anforderungen erfüllen, u. a. in Bezug auf ihre Organisation, die Unternehmensführung und Interessenkonflikte, Aufsichtsfunktionen, Eingabedaten, Verhaltenskodizes, die Meldung von Verstößen sowie auf die Offenlegung der verwendeten Methodik und der Referenzwert-Erklärung. Für die Administratoren kleinerer Referenzwerte in der Union sind diese Anforderungen gemessen an den Zielen der Verordnung (EU) 2016/1011 - nämlich Wahrung der Finanzstabilität und Vermeidung nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen durch unzuverlässige Referenzwerte - mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser Verwaltungsaufwand muss daher durch Fokussierung auf die wirtschaftlich für den Unionsmarkt relevantesten Referenzwerte verringert werden, d. h. durch Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf Referenzwerte, die zur Förderung der wichtigsten Politikbereiche der Union beitragen, nämlich die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbereich der Titel II, III, IV, V und VI der Verordnung (EU) 2016/1011 auf diese spezifischen Referenzwerte begrenzt werden. Die spezifischen Bestimmungen der Artikel 23a, 23b und 23c dienen hingegen der Gewährleistung von Rechtssicherheit und wirtschaftlicher Stabilität in Fällen, in denen ein Referenzwert abgewickelt wird, und sollten daher weiterhin für alle Referenzwerte gelten.

(3) Administratoren, die nach den mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Änderungen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen wären, sich aber dennoch für diese Regulierung entscheiden möchten, sollten bei ihrer zuständigen Behörde einen begründeten Antrag stellen können, einen oder mehrere der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte als signifikant einzustufen. Dieser Antrag sollte der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, um zu beurteilen, ob der Referenzwert die Anforderungen für die Einstufung als signifikant im Rahmen der Opt-in-Regelung erfüllt. Sind die mit dem Antrag übermittelten Informationen unrichtig oder irreführend, sollte die Behörde die Einstufung des betreffenden Referenzwerts ablehnen. Administratoren von Referenzwerten, deren Teilnahme an der Regulierung genehmigt wurde, sollten alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Administratoren von signifikanten Referenzwerten gelten.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2016/1011

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