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Regelwerk, EU 2025, Abfall - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/934 vom 20.05.2025, ber. L 2025/90657)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 94/3/EG der Kommission 2 wurde ein Abfallverzeichnis erstellt, gefolgt von einem Verzeichnis gefährlicher Abfälle, das mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates eingeführt wurde. Diese Entscheidungen wurden durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 3 aufgehoben.

(2) In den letzten Jahren wurden insbesondere in Bezug auf Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien neue chemische Zusammensetzungen für Batterien entwickelt und die Herstellungs- und Recyclingverfahren für Batterien haben sich verändert. Diese Entwicklungen wurden im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 berücksichtigt und sollten sich im Abfallverzeichnis widerspiegeln.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 wird außerdem neue und geänderte Terminologie eingeführt, die für batteriebezogene Abfälle (d. h. Abfälle aus der Batterieherstellung, Altbatterien und deren Fraktionen) gilt und daher auch im Abfallverzeichnis berücksichtigt werden sollte.

(4) Dementsprechend ist es erforderlich, das in der Entscheidung 2000/532/EG enthaltene Abfallverzeichnis zu aktualisieren, um neuen chemischen Zusammensetzungen von Batterien und der batteriebezogenen Abfallbewirtschaftung sowie dem sich entwickelnden Batteriemarkt Rechnung zu tragen und die Identifizierung und Einstufung relevanter Abfallströme sowie die Sortierung, das Recycling und die Meldung von batteriebezogenen Abfällen zu verbessern.

(5) Die Einstufung bestimmter Abfallströme als gefährliche Abfälle auf der Grundlage aktueller evidenzbasierter Informationen über die Zusammensetzung und Gefahreneinstufung der Bestandteile ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgt. Die Einstufung gefährlicher Abfälle im Abfallverzeichnis sollte unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Zusammensetzung der Abfälle sowie der geltenden Konzentrationsgrenzwerte für gefährliche Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG für Stoffe, die nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Kriterien als gefährlich eingestuft sind, erfolgen.

(6) Die Einstufung von Alkalibatterien sollte unter Berücksichtigung der Konzentration relevanter Stoffe in Batterien und ihrer Gefahreneinstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

(7) Um zur sicheren und wirksamen Bewirtschaftung von Lithium-Altbatterien aus Siedlungsabfällen beizutragen, sollte ein neuer Code für gefährliche Abfälle für Lithiumbatterien eingeführt werden, der getrennt gesammelte Fraktionen von Siedlungsabfällen abdeckt.

(8) Die Entscheidung 2000/532/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Damit Betreiber und Behörden die neuen und geänderten Abfallcodes, insbesondere für erstmals oder von nun an als gefährlich eingestufte Abfälle, angemessen umsetzen und die erforderlichen strukturellen und betrieblichen Änderungen in Anlagen, in denen batteriebezogene Abfälle bewirtschaftet werden, vornehmen können und um die Anpassung, Vorlage und Bearbeitung von Abfallgenehmigungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 9. Dezember 2026.

Brüssel, den 5. März 2025

1) ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj.

2) 94/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 07.01.1994 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/3(1)/oj).

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