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Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/941 vom 20.05.2025)
Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2026 VO (EG) 530/1999 und zum 01.01.2027 die VO'en (EG) 450/2003 und 453/2008
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Genaue, aktuelle, verlässliche und vergleichbare unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken in der Union sind für die Gestaltung, Durchführung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die Maßnahmen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die europäische Beschäftigungsstrategie, und Maßnahmen im Kontext der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte betreffen. Diese Statistiken sind auch im Kontext des Europäischen Semesters, des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft relevant. Sie sind außerdem wichtig, damit die Union die ihr gemäß den Verträgen übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und die Überwachung angemessener Mindestlöhne gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind korrekte Informationen über die Entwicklung der Arbeitskosten pro Stunde und das Lohnniveau, über die tarifvertragliche Abdeckung und über den Anteil der Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Mindestlohn gilt, in allen Mitgliedstaaten erforderlich.
(3) Die Europäische Zentralbank verwendet im Kontext der einheitlichen Währungspolitik europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken, insbesondere über die Entwicklung der Arbeitskosten und die Lohnentwicklung. Daher sind korrekte, zeitnahe, zuverlässige und vergleichbare Unionsstatistiken über die Entwicklung der Arbeitskosten erforderlich.
(4) Es ist erforderlich, den Erhebungsumfang der Statistik der offenen Stellen zu erweitern und die Aktualität des Arbeitskostenindex zu verbessern, da beide Indikatoren in der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2002 zur Statistik über die Eurozone "Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone" zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren gezählt werden, die zur Überwachung der Geld- und Wirtschaftspolitik benötigt werden.
(5) Für Analysezwecke ist es wichtig, dass zurückliegende Daten in einem angemessenen Umfang zur Verfügung stehen, um Arbeitskostenindizes im Zeitverlauf bewerten zu können.
(6) Um die Definition des Sozialunternehmens zu operationalisieren, ist es wichtig, Machbarkeits- und Pilotstudien einzuleiten, mit dem Ziel, spezifische Daten über Sozialunternehmen zu erhalten.
(7) Es ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um die Übermittlung jährlicher Daten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle für die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 5 (Gleichstellung der Geschlechter), zu regeln.
(8) Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates 6
(Stand: 28.11.2025)
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