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Verordnung (EU) 2025/964 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
(ABl. L 2025/964 vom 20.05.2025, ber. L 2025/90486)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/963 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 2 angenommen, mit der die im Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden.
(2) Der Rat hat am 20. Mai 2025 den Beschluss (GASP) 2025/963 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2024/2643 geändert wird.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/963 werden zusätzliche Maßnahmen eingeführt, u. a. zur Änderung der Kriterien für die einzelnen Benennungen in den Listen zum Einfrieren von Vermögenswerten und des Verbots, in der Liste aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
(4) Diese zusätzlichen Maßnahmen verbieten Transaktionen mit materiellen Vermögenswerten, die von Russland ausgehenden destabilisierende Aktivitäten unterstützen, wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen. Diese materiellen Vermögenswerte können sowohl beweglicher als auch unbeweglicher Natur sein. Die materiellen Vermögenswerte sollten ausreichend identifizierbar sein, um die wirksame Umsetzung des Verbots zu unterstützen.
(5) Diese zusätzlichen Maßnahmen verbieten auch die Ausstrahlung von Sendungen speziell benannter Medien in der Union. Dieses Verbot erfolgt vor dem Hintergrund der Beteiligung Russlands an einer systematischen internationalen Kampagne zur Manipulation der Medien und zur Verfälschung von Fakten, mit der Russland anstrebt, seine destabilisierende Strategie gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten zu stärken.
(6) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die destabilisierenden Aktivitäten Russlands ist es notwendig, im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, die Sendelizenzen dieser spezifisch benannten Medien in der Union auszusetzen und die Ausstrahlung ihrer Inhalte in der Union oder an die Union zu untersagen. Als Betreiber, die dem Sendeverbot unterliegen, gelten im weitesten Sinne natürliche Personen und Einrichtungen, die gewerblich oder professionell tätig sind, sowie solche, die zu wirtschaftlichen Vorteilen handeln, wie z.B. Urheber von Online-Inhalten, Blogger und Web-Influencer, die Einnahmen aus Werbung, Spenden oder der Vergrößerung ihrer Followerbasis erzielen.
(7) Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie in den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta anerkannt sind, hindert das Sendeverbot diese Medien und ihr Personal nicht daran, in der Union andere Aktivitäten als die des Sendebetriebs, wie zum Beispiel Recherche und Interviews, auszuüben. Diese Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich zu achten.
(8) Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(9) Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert:
1. Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
" Artikel 1a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.
(2) Die Liste in Anhang III enthält materielle Vermögenswerte, die
(Stand: 12.06.2025)
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