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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1003 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Derivate, die für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 festgelegten Transparenzanforderungen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1003 vom 22.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Identifizierende Referenzdaten sollten den Marktteilnehmern und zuständigen Behörden die Ermittlung der OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps ermöglichen, die den in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Transparenzanforderungen unterliegen.

(2) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Derivate nach Anlageklassen zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob sich ein OTC-Derivat auf einen Zinssatz, auf einen Kredit, auf Wechselkurse, Aktien, Waren oder auf andere atypische Anlageklassen bezieht.

(3) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Derivate nach Art des Instruments zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob es sich bei einem OTC-Derivat um einen Swap, eine Option oder ein Termingeschäft handelt.

(4) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts zu unterscheiden, indem auf der Grundlage von ISO 10962 (CFI) 2021 angegeben wird, ob es sich bei einem OTC-Zinsderivat um einen Fixed-for-Floating-Zinsswap, einen Fixed-for-Fixed-Swap oder einen Floating-to-Floating-Swap (Basisswap) handelt.

(5) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Nennwährung zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob ein OTC-Zinsswap auf eine der vier in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Währungen lautet. Wenn dies der Fall ist, ist die betreffende Währung unter Bezugnahme auf den dreistelligen Währungscode nach ISO 4217 anzugeben.

(6) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach Art der Lieferung zu unterscheiden, indem anhand von ISO 10962 (CFI) 2021 festgestellt wird, ob ein OTC-Zinsswap lieferbar ("physical") oder nicht lieferbar ("cash") ist.

(7) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, den Nennbetragsplan für OTC-Zinsswaps zu ermitteln, und zwar unter Verwendung der ISO-Norm 10962 (CFI) 2021, aus der hervorgeht, ob der Swap über einen konstanten, anwachsenden, amortisierenden oder individuellen Nennbetragsplan verfügt.

(8) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach den ihnen zugrunde liegenden Referenzzinssätzen zu unterscheiden.

(9) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, Kenntnis von bestimmten Standardgeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz zu erlangen. Die einschlägigen gängigen Geschäftspraktiken sollten die kritischen Datenelemente widerspiegeln, die in den überarbeiteten technischen Leitlinien für kritische Datenelemente des Ausschusses für die Regulierungsaufsicht definiert sind, da diese Merkmale standardisiert sind sowie auf internationaler Ebene unterstützt und vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht auf aktuellem Stand gehalten werden. Die vier kritischen Datenelemente lauten wie folgt: i) die anwendbare Zinsberechnungsmethode für den Festsatz, ii) die Zahlungsfrequenz auf der Festzinsseite, iii) die Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz und iv) die Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes.

(10) Um OTC-Zinsswaps zu ermitteln, die nicht den Standardgeschäftsbedingungen entsprechen, die mit den ihnen zugrunde liegenden Referenzsätzen verbunden sind, sollten die identifizierenden Referenzdaten auch eine Feststellung von Merkmalen wie der Geschäftstagsanpassung, dem Fixing Lag, dem Zahlungskalender und dem Ausschluss von Zusatzzahlungen im Vertrag ermöglichen.

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