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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1124 der Kommission vom 19. März 2025 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada

(ABl. L 2025/1124 vom 03.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 89 Buchstabe a und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Abfertigung von eingeführten Weinbauerzeugnissen zum freien Verkehr in der Union.

(2) Nach Artikel 23 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen 3 (im Folgenden "Abkommen") darf Wein mit Ursprung in Kanada, der unter Überwachung und Kontrolle einer der in Anhang VI des Abkommens aufgeführten zuständigen Stellen hergestellt wird, im Rahmen der vereinfachten Bescheinigungsvorschriften der Union eingeführt werden.

(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens können Einzelerzeuger die Bescheinigung erstellen und unterzeichnen, wenn sie von einer der zuständigen Stellen dazu ermächtigt worden sind.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 der Kommission 4 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 geändert, um Artikel 23 des Abkommens umzusetzen, indem die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 26 der genannten Delegierten Verordnung für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada in die Union zugelassen wurde. Mit dieser Änderung wurde Kanada in die Liste der Drittländer aufgenommen, in denen Weinerzeuger die Bescheinigung erstellen und unterzeichnen können.

(5) Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für die Bescheinigung eingeführter Erzeugnisse des Weinsektors beschränkt sich jedoch nicht auf die Bestimmung in Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273. Sie betrifft auch die Bestimmung in Artikel 21 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung, wonach die Vorlage einer vereinfachten Fassung des Teils "Analysebulletin" des Dokuments VI-1 für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in einem in der Liste der Drittländer aufgeführten Land möglich ist, in dem die Weinerzeuger die Bescheinigung erstellen und unterzeichnen können, sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist.

(6) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 23 des Abkommens sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 berichtigt werden, um eine Bestimmung aufzunehmen, die auch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 21 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada in die Union gestattet.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(8) Jede weitere Verzögerung bei der ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 23 des Abkommens würde auch die Verwendung des vereinfachten Teils "Analysebulletin" des Dokuments VI-1 für die Einfuhr von Wein aus Kanada verzögern. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erhält Teil IV Abschnitt A folgende Fassung:

"A. Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2025

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273

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(Stand: 03.06.2025)

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