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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1125 vom 15.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen (im Folgenden "antragstellende Emittenten"), die in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen erfüllen und nicht unter einen der Gründe fallen, die die Verweigerung der Zulassung rechtfertigen, sollten die Informationen, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Antrag auf Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum öffentlichen Angebot oder zur Beantragung der Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein.

(2) Der antragstellende Emittent sollte Informationen vorlegen, die wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sind. Zu diesem Zweck sollte der antragstellende Emittent die zuständigen Behörden über jegliche Änderungen oder Aktualisierungen unterrichten, die nach der Antragstellung und vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel in Bezug auf die im Antrag enthaltenen Informationen eingetreten sind bzw. vorgenommen wurden und für die Beurteilung des Antrags relevant sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten darüber hinaus erfragen können, ob vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden.

(3) Der Zulassungsantrag sollte Informationen über den antragstellenden Emittenten, einschließlich seiner Identität, über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und über den hinreichend guten Leumund der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten.

(4) Bei den im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur die personenbezogenen Daten angefordert werden, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde eine umfassende Beurteilung des antragstellenden Emittenten sowie der Mitglieder seines Leitungsorgans, seiner Fähigkeit, die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen, und der Frage vornehmen kann, ob auf den antragstellenden Emittenten einer der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Verweigerung der Zulassung zutrifft.

(5) Um den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über die laufenden und geplanten Geschäfte der antragstellenden Emittenten und die damit verbundene Organisation zu verschaffen, sollten die antragstellenden Emittenten ihrem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan beifügen.

(6) Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token, die keine Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder andere Verpflichtete sind, unterliegen weder der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 noch der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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(Stand: 15.09.2025)

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