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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1141 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1141 vom 10.06.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token wirksame Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihnen und bestimmten Personengruppen zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. Bei der Umsetzung und Aufrechterhaltung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren ihrer Größe, ihrer internen Organisation, ihrem Geschäftsmodell und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen, gegebenenfalls mit den Gruppenstrategien im Einklang stehen und ausreichend sind, um die Ziele des genannten Artikels wirksam zu erreichen.

(2) Interessenkonflikte ergeben sich aus einer Vielzahl von Situationen, Beziehungen und Verbindungen, da sich die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, seiner Eigentümer, seiner Beschäftigten, seines Leitungsorgans, der Interessenträger, von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token, und sonstiger Interessenträger bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, ihrer öffentlichen Bereitstellung und ihrer Verwaltung unterscheiden können. Bei der Entscheidung, welche Art von Situationen und Umständen durch ihre Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten abgedeckt werden sollten, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token alle Situationen berücksichtigen, die die Fähigkeit des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einer mit dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in Verbindung stehenden Person, unparteiische und objektive Entscheidungen zu treffen, beeinflussen oder beeinträchtigen könnten oder in diesem Sinne wahrgenommen werden könnten.

(3) Die Sicherstellung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -verwaltung bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ist für deren ordnungsgemäßen Betrieb und für das Vertrauen in dieses Segment des Finanzmarktes von grundlegender Bedeutung. Aus diesen Gründen sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten insbesondere jene Konflikte abdecken, die die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, objektive und unparteiische Entscheidungen zu treffen, die im besten Interesse des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, aber auch im Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token liegen.

(4) Die Vermögenswertreserve ist ein wichtiges Element vermögenswertereferenzierter Token, dessen sachgerechte Verwaltung zum Schutz der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token beiträgt. Bei der Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die potenziellen Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Verwaltung und Anlage der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve ergeben, und die Strategien und Verfahren der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten diese Aspekte abdecken. Ebenso sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenzielle Interessenkonflikte mit Dritten berücksichtigen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Anlage oder der Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls dem Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit erbringen. Aus demselben Grund sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Vorkehrungen treffen, umsetzen und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass der Dritte, der eine der in Artikel 34

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