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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassungs- und organisatorischen Anforderungen an genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen sowie die Zulassungsanforderungen für Bereitsteller konsolidierter Datenticker und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1143 vom 03.11.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2017/571
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27d Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 27db Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 27g Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 27g Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 27i Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Datenbereitstellungsdienstleister definiert als genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA"), genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden "ARM") und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden "CTP"). Obwohl diese Arten von Unternehmen unterschiedliche Datenmeldetätigkeiten ausüben, sahen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 2 der Kommission ein ähnliches Zulassungsverfahren vor. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um eine Unterscheidung zwischen dem Zulassungsverfahren für APa und ARM einerseits und dem Zulassungsverfahren für CTP andererseits einzuführen. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurden auch die organisatorischen Anforderungen an CTP geändert. Darüber hinaus müssen Datenbereitstellungsdienstleister ab 2025 die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 einhalten. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2) Damit die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde beurteilen kann, ob das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus über ausreichende personelle Ressourcen verfügt und den Umfang seines Geschäfts überblickt, sollte aus dem in Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten organisatorischen Aufbau hervorgehen, wer für die verschiedenen Tätigkeiten des betreffenden genehmigten Veröffentlichungssystems oder des betreffenden genehmigten Meldemechanismus verantwortlich ist. Um Bereiche zu ermitteln, die die Unabhängigkeit des APa oder ARM beeinträchtigen und zu einem Interessenkonflikt führen könnten, sollte der organisatorische Aufbau nicht nur den Umfang der vom APa oder ARM erbrachten Datenbereitstellungsdienste abdecken, sondern auch alle anderen Dienstleistungen, die das APa oder der ARM erbringt. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Strategien, Verfahren sowie die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des APa oder ARM und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten, sollte ein Antragsteller, der die Zulassung als APa oder ARM beantragt, auch Informationen über die Zusammensetzung, Funktionsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane vorlegen.
(Stand: 11.11.2025)
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