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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1156 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards über die Verpflichtung zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1156 vom 03.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu gewährleisten, dass Marktdaten unionsweit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, mit neutralen und fairen Vertragsklauseln und in einheitlicher Weise bereitgestellt werden, sollte festgelegt werden, welche Bedingungen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer erfüllen sollten. Diese Bedingungen sollten sicherstellen, dass die Pflicht zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen hinreichend klar ist und effektiv und einheitlich eingehalten wird, wobei den unterschiedlichen Betriebsmodellen und Kostenstrukturen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigten Veröffentlichungssystemen, Bereitstellern konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierern Rechnung zu tragen ist.

(2) Um zu gewährleisten, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, sollte festgelegt werden, wie die den Marktdaten zuzuordnenden Kosten berechnet werden sollten. Bei der Berechnung dieser Kosten sollten nur die unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten verbunden Kosten berücksichtigt werden. Für diese Berechnung sollten die Kosten in verschiedene Kategorien unterteilt werden, wobei zwischen den Kosten der für Erstellung und Verbreitung von Marktdaten genutzten Infrastruktur, den Kosten der Sachanlagen und der Software, die die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten notwendige Netzanbindung ermöglichen, den Personalkosten, den finanziellen Kosten sowie den sonstigen Kosten, einschließlich der bei Erstellung und Verbreitung von Marktdaten anfallenden Verwaltungskosten unterschieden wird. Um jede Doppelerfassung von Kosten zu vermeiden, sollten die zu Erstellung und Verbreitung von Marktdaten gehörigen Kosten nach Art des jeweiligen Kostenfaktors ausschließlich einer Kostenkategorie zugeordnet werden. Abschlussprüfungskosten sollten nicht in die Zuordnung der Kosten von Marktdatenerstellung und -verbreitung einbezogen werden.

(3) Marktdatenanbieter, insbesondere Handelsplätze, bieten oft eine Vielzahl von Dienstleistungen an, die über die Bereitstellung von Marktdaten hinausgehen. Somit entstehen diesen Unternehmen die unterschiedlichsten Kosten, die Kategorien wie Technologie und Infrastruktur, Softwareentwicklung, Verkauf und Marketing, Analyse, quantitative Forschung, Betrieb oder Compliance betreffen. Damit die für die Bereitstellung von Marktdaten erhobenen Gebühren zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen festgelegt werden, sollten beispielsweise die Kosten, die dem Primärgeschäft, d. h. der Zusammenführung von Käufern und Verkäufern, zuzuordnen sind, von den Kosten, die unmittelbar der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zuzuordnen sind, getrennt werden.

(4) In einigen Fällen könnten Sachanlagen, Software, Personal und administrative Dienste zu einem Teil auch für andere Dienste eingesetzt werden, die nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängen. Aus diesem Grund sollten die Kosten, die gemeinsam genutzten Ressourcen zuzuordnen sind, nach einer klaren Methodik umgelegt werden, wobei anzugeben ist, wie viel jede Ressource zur Erstellung und Verbreitung von Marktdaten beiträgt. Auch die finanziellen Kosten, die durch gemeinsam genutzte Ressourcen verursacht werden, sollten nach Maßgabe der Allokation dieser Ressourcen auf die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten umgelegt werden. Die Methodik, nach der die Kosten umgelegt werden, sollte jährlich überprüft werden, um ihre Richtigkeit sicherzustellen. Marktdatenanbieter sollten der jeweils zuständigen Behörde Nachweise für die gewählte Methodik und die daran vorgenommenen Änderungen vorlegen.

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(Stand: 11.11.2025)

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