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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung genehmigter Veröffentlichungssysteme, genehmigter Meldemechanismen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die damit zusammenhängenden Mitteilungen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1157 vom 03.11.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2017/1110
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27d Absatz 5 und Artikel 27db Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Datenbereitstellungsdienstleister als genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA), genehmigte Meldemechanismen (ARM) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) definiert. Obwohl diese Einrichtungen jeweils unterschiedliche Datenbereitstellungstätigkeiten ausüben, sieht die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für sie ein ähnliches Zulassungsverfahren vor. Folglich wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission 2 gemeinsame Standardformulare, Muster und Verfahren eingeführt, die unterschiedslos für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gelten. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um eine Unterscheidung zwischen dem Zulassungsverfahren für APa und ARM einerseits und dem Zulassungsverfahren für Bereitsteller konsolidierter Datenticker andererseits einzuführen. Um diese Änderung widerzuspiegeln, sollte die delegierte Verordnung (EU) 2017/1110 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2) Um die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der die Zulassung als APa oder ARM beantragt, und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollten die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen.
(3) Die organisatorischen Anforderungen an APa und ARM weichen in einigen Punkten voneinander ab. Ein Antragsteller, der die Zulassung als APa oder ARM beantragt, sollte in seinem Antrag nur jene Angaben machen, die zur Beurteilung seines Antrags auf Zulassung des von ihm beabsichtigten Datenbereitstellungsdienstes erforderlich sind.
(4) Um die Kommunikation zwischen einem Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, und der ESMa zu erleichtern, sollte die ESMa eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen.
(5) Gemäß Artikel 27da der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die ESMa gesonderte Auswahlverfahren für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen, für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sowie für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten durchführen. Ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, sollte daher in seinem Antrag nur jene Informationen angeben müssen, die für die Bewertung des Antrags gemäß der Anlageklasse erforderlich sind, für die er den konsolidierten Datenticker zu betreiben beabsichtigt.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In dieser Hinsicht sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige nationale Behörden, zu der es in Anwendung dieser Verordnung kommt, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679
(Stand: 17.11.2025)
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