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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1200 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Eswatini, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1200 vom 13.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, von frischem Fleisch von Rindern, als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Am 20. Mai 2025 und am 28. Mai 2025 hat Eswatini der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) insgesamt fünf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) bei Rindern, Schafen und Ziegen in der Region Shiselweni gemeldet, die zwischen dem 19. Mai 2025 und dem 28. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR und NSP-ELISA) bestätigt wurden.

(6) Gemäß der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern sowie von als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini zulässig.

(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der MKS in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern sowie von als Farmwild gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein.

(8) Die Einträge für die Zonen SZ-1 und SZ-2 in Eswatini in der Liste von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.

(9) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission am 28. Mai 2025 und am 3. Juni 2025 vier neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Arizona (3) und New Jersey (1) gemeldet, die zwischen dem 19. Mai 2025 und dem 30. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

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(Stand: 10.12.2025)

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