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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/1213 des Rates vom 12. Juni 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2025/1213 vom 19.06.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden " Übereinkommen") im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 abgeschlossen.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens kann der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens Entscheidungen treffen und Empfehlungen abgeben.

(3) Auf seiner 121. Tagung im Juli 2025 soll der Rat der Mitglieder einen Beschluss zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl annehmen.

(4) Der auf der 121. Tagung des Rates der Mitglieder anzunehmende Beschluss wurde von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Dieser Beschluss wird zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Die Union sollte daher die Annahme dieses Beschlusses unterstützen.

(5) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der zu fassende Änderungsbeschluss für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats Rechtswirkung haben wird und geeignet sein wird, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Falls die Annahme des Beschlusses auf der 121. Tagung des Rates der Mitglieder zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden, sofern ein solches Verfahren vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2025 eingeleitet wird.

(7) Die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder sollten jedoch ohne weiteren Beschluss des Rates technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR zustimmen können, falls diese technischen Anpassungen sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vermarktungsnorm ergeben.

(8) Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder jedoch die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme des Beschlusses zur Änderung der Vermarktungsnorm zurückgestellt wird, wenn vor oder während der 121. Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 121. Tagung des Rates der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") im Juli 2025 oder im Rahmen eines vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2025 eingeleiteten Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des Internationalen Olivenrates kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, falls sich diese technischen Anpassungen aus Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl ergeben.

Artikel 3

Werden vor der 121. Tagung des Rates der Mitglieder vom Komitee für Chemie und Normung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt, die den Standpunkt gemäß Artikel 1

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(Stand: 24.06.2025)

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